„Grundsteuerreform: Festlegung der Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 und Beschluss über die Hebesatzsatzung

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von Grünen, CDU, SPD, FDP und Volt im Rat der Stadt Köln

12.12.2024 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beschluss:

Der Rat der Stadt Köln beschließt einen einheitlichen und aufkommensneutral gestalteten Hebesatz von 475 % für die Grundsteuer B. Die als Anlage 1 der Vorlage 3197/2024 beigefügte Hebesatzsatzung wird in § 1 Abs. 2 entsprechend geändert.

Der Rat verzichtet in der Folge auf Mehrerträge, die sich bei Beibehaltung des derzeitigen Hebesatzes angesichts der durchschnittlich gestiegenen Grundstückswerte ergeben würden. Um diese Mindererträge im Haushalt 2025/2026 zu kompensieren, werden entsprechend erhöhte Ausschüttungen des Stadtwerke-Konzerns in den beiden Haushaltsjahren veranschlagt.

Mit Blick auf die Folgejahre und die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich bekennt sich der Rat der Stadt Köln zur Verantwortung, ab 2027 weitere Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts sowie zur gesetzlich geforderten Ausschöpfung der Ertrags- und Sparmöglichkeiten zu ergreifen.

Begründung: 

Die zum Stichtag 01.01.2025 umzusetzende Grundsteuerreform macht es erforderlich, dass der Rat eine Entscheidung für die Festlegung des Hebesatzes ab dem 01.01.2025 trifft. Die Grundsteuer ist eine wichtige und unverzichtbare Steuerquelle der Stadt für die Finanzierung der vielfältigen Aufgaben der Stadt. Die hierüber erzielten Erträge von rd. 236 Mio. Euro sind für die Stadt nicht verzichtbar.

Im Zuge der Grundsteuerreform haben die Finanzämter eine Neubewertung der Grundstücke auf Basis des Bundesmodells vorgenommen, welches am Ende eines langen Beratungsund Gesetzgebungsprozesses stand und vom Land NRW – wie von einer Mehrzahl der anderen Bundesländer – übernommen worden ist.

Durch die Neubewertung der Grundstücke im Zuge der Grundsteuerreform kommt es in vielen Fällen nämlich zu einem, teilweise auch deutlichem Wertzuwachs, der ab dem 1.1.2025 erstmalig einer Besteuerung unterworfen wird.

Die dadurch entstehenden Änderungen bei der zu zahlenden Grundsteuer sind zwar reformbedingt und sollen Ungerechtigkeiten, die vom Bundesverfassungsgericht moniert wurden, beseitigen. Die angesichts der Haushaltslage vorgeschlagene Beibehaltung des Hebesatzes, welche zu Mehrerträgen der Stadt führt, stößt bei vielen Grundstückseigentümer*innen aber auf Unverständnis. Die Beibehaltung des alten Hebesatzes würde dazu führen, dass sich die Effekte von (städtischerseits nicht zu beeinflussender) Grundsteuerreform und städtischer Hebesatzentscheidung vermengen. Hier kann durch eine aufkommensneutrale Absenkung des Hebesatzes größtmögliche Transparenz sichergestellt werden. Gleichzeitig bewirkt die Absenkung auf einen aufkommensneutralen Hebesatz – wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch in der Gesamtheit – eine Entlastung der Steuerpflichtigen in einer durch hohe Mieten und zahlreiche Kostensteigerungen geprägten Zeit.

Gleichwohl bedeutet die Festlegung eines aufkommensneutralen Hebesatzes geringere Erträge für den Doppelhaushalt 2025/2026. Diese Mindererträge sollen durch eine entsprechend erhöhte Ausschüttung des SWK-Konzerns in den beiden Haushaltsjahren kompensiert werden. Nachdem das Eigenkapital innerhalb des Stadtwerkekonzern in mehreren Jahren in Folge deutlich gestärkt werden konnte und sich bei der RheinEnergie im laufenden Jahr 2024 in Folge von Einmaleffekten deutlich überproportionale Gewinne abzeichnen, kann ein Teil dieser überschießenden Gewinne ausgeschüttet und zur Entlastung der Kölner Bevölkerung eingesetzt werden, ohne dass es hierdurch zu einer Schwächung des Konzerns oder einer Gefährdung der Transformationsziele im Bereich der Energie oder Mobilität käme.

Da diese Ausschüttungen die Mindererträge nur in den beiden Haushaltsjahren kompensieren können, ist für die Jahre ab 2027 eine andere Kompensation zu finden. Dem ist sich der Rat bewusst und bekennt sich insoweit zu seiner Verantwortung.

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