LTD mahnt zur Besonnenheit im Kopftuchstreit
14.10.2003 Meldung LTD Köln
Erklärung nach Verfassungsgerichtsurteil Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Kopftuch-Streit erklärt der Vorsitzende der Liberalen Türkisch-Deutschen Vereinigung Köln, Kadri Akkaya: „Wenn die Muslime in unserer Gesellschaft selbstbewusst und öffentlich ihren Platz in allen Gesellschaftsbereichen einfordern, entstehen gesellschaftliche Konfliktfelder. Es war interessant, als gerade eine Frau, Annette Schavan, damals als Kultusministerin in Baden-Württemberg ein Berufsverbot an eine andere Frau, Ferashta Ludin, als angehende Lehrerin, erließ, da sie ein Kopftuch trug. Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass ohne gesetzliche Grundlage einer Lehrerin das Tragen des Kopftuchs in Schule und Unterricht nicht verboten werden kann, sind in jüngster Zeit einige Landtage zu einer intensiven Diskussion angetreten. Leider wurde bei der Diskussion vieles durcheinander gebracht. Als ob keine Nonnen in den Schulen unterrichten würden, als ob es in Kindergärten und Schulen keine Weihnachtfeier geben würde oder als ob die Schuljahreszeit für viele Schülerinnen und Schüler nicht mit einer Messe anfangen würde, wird nun auf ein Kopftuch fixiert und anstatt es als ein gelebtes kulturellen Symbol zu sehen, wird es verteufelt. Wer jetzt nur auf das Kopftuch zielt, trifft später auch die Kipa und die Schwesterntracht. Die Abgeordneten, insbesondere die mit den liberalen Werte orientierten Mitglieder der Landtage, sollten bei ihrer Argumentation und Vorstellung von einem zukünftigen Gesetz weder einen totalitären Zwang des Kopftuchtragens oder eines staatlichen Verbots des Kopftuches, wie in anderen undemokratischen Regionen der Welt, als Beispiel nehmen und sollten sich gerade nicht von den freiheitlichen, demokratischen Werten verabschieden. Auch wenn es um die angebliche Integration der „Fremden“ und „Ausländer“ geht, müsste auch die Zukunft der Einheimischen, ja ethnisch deutschstämmigen Personen, die es in Deutschland gibt und geben wird, gedacht werden. Die Grundrechte der Glaubensfreiheit sowie das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämter kann nicht auf einmal in nicht verfassungsrechtlich tragfähiger Weise angetastet werden, es sei denn, die Politik ist bereit, für die Gestaltung der Gesellschaft die Klassengesellschaft bzw. die kulturelle Apartheid in den Landesverfassungen zu verankern. Ein Verbot soll nicht eine Separierung der Frauen fördern. Es kann nicht die Regel sein: Wenn Reinigungsfrauen Kopftücher tragen, ist dies o.k., aber wenn deren Töchter Lehrerinnen mit Kopftuch werden wollen, dann nicht. Nun ist es ebenso wie das Verfassungsgericht juristisch festgestellt hat, politisch in den Landtagen festzustellen, dass einer Frau und Lehrerin nicht allein deswegen das Bekenntnis zur Demokratie und Emanzipation abgesprochen werden kann, weil sie ein Kopftuch trägt. Deutschland kennt im öffentlichen Schulwesen keine strikte Trennung von Staat und Religion. Die Neutralität des Staates gibt religiösen Ausdrucksformen Raum, ohne sich mit ihnen zu identifizieren bzw. durch sie zu indoktrinieren. Die Forderung nach strikter Säkularisierung überzieht das Neutralitätsgebot, wenn sie jedes religiöse Bekenntnis von Individuen aus dem öffentlichen Raum verbannen will. Aus gutem Grund beschränkt sich das Neutralitätsgebot in Deutschland bisher auf ein Gebot der religiösen Zurückhaltung und ein Verbot der einseitigen Bevorzugung eines Glaubensbekenntnisses Strikte Säkularisierung hieße der Verzicht auf Weihnachtfeier und Osterferien oder Unterrichtsverbot der katholischen Ordensschwestern. Der weiseste Weg ist kulturelle Gleichbehandlung durch die Erweiterung des pluralen Spektrums und Einbürgerung des Islams durch die interkulturelle Öffnung der Institutionen. D.h. durch die Toleranz der gelebten Religiösität der Erziehenden : ja zu Pluralität, nein zu Missionierung. Die LTD fordert und wünscht sich für alle einen zumutbaren Konsens am Ende des fairen demokratischen Willensbildungsprozesses, in dem die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates gewahrt bleibt und die grundgesetzlich gewährte Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen behandelt wird.“





