Repgen: "Bürgerbegehren schlampig vorbereitet!"

01.11.2001 Meldung FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat sich am Mittwoch ausführlich mit dem 72-seitigen Rechtsgutachten des Bonner Staatsrechtlers Prof. Dr. Fritz Ossenbühl auseinandergesetzt, der zu dem Ergebnis kommt, das Bürgerbegehren gegen den geplanten Verkauf der städtischen Anteile an GAG und Grubo sei unzulässig. Hierzu erklärt der stellvertretende Vorsitzende und rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Dietmar Repgen: „Die rechtliche Prüfung der FDP-Fraktion ergibt, dass der Gutachter überzeugend dargelegt hat, dass das Bürgerbegehren in mehrfacher Hinsicht unzulässig ist. Was den angegriffenen Ratsbeschluss vom 3.7.2001 anbetrifft, gegen den sich die zweite Frage des Bürgerbegehrens richtet, weist Prof. Dr. Ossenbühl schlicht darauf hin, dass es verfrüht initiiert worden ist. Denn CDU und FDP haben in ihrem Beschluss vom 3.7.2001 lediglich eine Grundsatzentscheidung getroffen, der ein von der Verwaltung zur Abstimmung zu stellendes detailliertes Konzept folgen sollte. Der interne Willensbildungsprozess war damit noch nicht abgeschlossen. Hierzu ist aber ein Bürgerbegehren nicht zulässig. Offenbar haben sich die Initiatoren des Bürgerbehrens nicht ausreichend über die formalen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens informiert, die die Gemeindeordnung vorgibt. Allein dies ist der Bewertungsmaßstab, den wir an das Bürgerbegehren anlegen müssen. Auf einen Nenner gebracht kann man also den Initiatoren und Befürwortern des Bürgerbegehrens ins Stammbuch schreiben: ‚Wer schlampig daher kommt, den bestraft die Gemeindeordnung.‘ Dass dem Bürgerbegehren zudem eine ausreichende neutrale Begründung und ein Kostendeckungsvorschlag (wie können die durch den Verkauf der Anteile geschätzten Einnahmen von 840 Mio. DM haushaltsmäßig kompensiert werden?), die gesetzlich ebenso vorgeschrieben sind, fehlen, macht das Bürgerbegehren rechtlich völlig wirkungslos. Die FDP-Fraktion kann daher mit der CDU im Rat guten Gewissens per Beschluss feststellen lassen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Eine Klage der Initiatoren des Bürgerbegehrens hätte aus unserer Sicht keine Aussicht auf Erfolg.“ Hier erfahren Sie mehr zur den inhaltlichen Gründen für die Privatisierung von GAG und Grubo.

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