Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §129 GO NRW zur Besetzung der Ratsausschüsse mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern

gem. Antrag im Rat der Grünen, CDU, SPD, Linke, Volt, FDP/KSG-Fraktion, BSW und die Partei

19.03.2026 Anträge FDP/KSG-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, bei dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) gemäß § 129 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, dass der Rat der Stadt Köln für seine aktuelle Wahlzeit (01.11.2025 bis 31.10.2030) von der Beschränkung des § 58 Abs.4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 GO NRW, demgemäß die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf, insofern befreit wird, als dass auch gleich viele oder mehr sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen vertreten sein dürfen.

Begründung:

Die Ausschüsse des Rates sind das fachliche Herzstück der kommunalen Entscheidungsfindung. Hier werden politische Vorhaben vorbereitet, abgewogen und inhaltlich vertieft. In Köln ist diese Arbeit seit Jahrzehnten geprägt von einer breiten Einbindung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen und Fachpraxis einbringen. Diese Beteiligung stärkt die Qualität der Beratungen, erhöht Transparenz und fördert die Akzeptanz politischer Entscheidungen.

Mit der zum 01.11.2025 in Kraft getretenen Änderung des § 58 Abs. 4 Satz 2 GO NRW wurde der Verweis auf Absatz 3 dahingehend erweitert, dass nunmehr auch die Anzahl der nicht stimmberechtigten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen zahlenmäßig begrenzt wird. Bislang unterlag diese Gruppe keiner gesetzlichen Obergrenze; die Festlegung erfolgte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch den Rat.

Für die Stadt Köln hat diese Neuregelung erhebliche praktische Auswirkungen. Neben den von den Fraktionen benannten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden auch Stadtarbeitsgemeinschaften, Wohlfahrtsverbände sowie weitere gesellschaftliche Gruppen beratende Mitglieder in die Ausschüsse. Diese gewachsene und bewährte Praxis wird durch die neue gesetzliche Begrenzung eingeschränkt, obwohl die Funktions- und Beschlussfähigkeit der Ausschüsse hiervon nicht berührt ist.

Eine pauschale zahlenmäßige Begrenzung auch der nicht stimmberechtigten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner ist weder funktional erforderlich noch demokratietheoretisch überzeugend. Anders als bei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern steht hier nicht die Mehrheitsbildung, sondern die fachliche Beratung im Vordergrund. Zudem finden sich in der Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf, dass diese Ausweitung der Begrenzung ausdrücklich intendiert war.

Vor diesem Hintergrund soll gemäß § 129 GO NRW eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um für die laufende Wahlperiode die bisherige, bewährte Praxis fortführen zu können. Ziel ist es, die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in dem Umfang zu ermöglichen, der für eine vielfältige, inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit in einer Großstadt wie Köln erforderlich ist.

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