Keine Wiederherstellung der Tarifeinheit

10.03.2012 Beschlüsse der Parteigremien FDP-Kreisverband Köln

Regelung des Streikrechts

Beschluss des Kreisparteitages vom 10.03.2012

1. Die FDP spricht sich dagegen aus, den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarif“ durch gesetzliche Regelung wieder einzuführen. Der entsprechende gemeinsame Gesetzesentwurf von BDA und DGB wird abgelehnt.

2. Die FDP ist der Ansicht, dass die Anwendung konkurrierender Tarifverträge im Betrieb nur soweit durch gesetzliche Regelung unterbunden werden muss, wie wegen der Regelung einheitlicher betrieblicher Fragen oder der tariflichen Ausgestaltung der Betriebsverfassung sachnotwendig eine einheitliche Regelung im Betrieb gelten muss. Hinsichtlich aller anderen Fragen, insbesondere der Arbeitsbedingungen soll die vom BAG geschaffene Tarifpluralität unangetastet bleiben.

3. Die FDP ist der Ansicht, dass der Gefahr von Kaskadenstreiks nicht auf der Ebene des Tarifrechts, sondern auf der Ebene des Arbeitskampfrechtes zu begegnen ist und begegnet werden muss. 

Ein Arbeitskampf von Spartengewerkschaften ist durch gesetzliche Regelung nur dann zu gestatten, wenn sich gleichzeitig die Gewerkschaften im Arbeitskampf befinden, die die anderen Arbeitnehmer der Branche oder des Betriebs vertreten. Es soll ein Anreiz zu Tarifgemeinschaften bewirkt werden. 

Generell soll eine Regelung des Streikrechts dahingehend erfolgen, dass Arbeitskampfhandlungen verboten werden, die nicht von solchen Arbeitnehmern ausgehen, die in den Anwendungsbereich der angestrebten Tarifverträge fallen. 

4. Das Hausrecht des Arbeitgebers darf durch Arbeitskampfmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Begründung:
Bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Juni 2010 galt: Im Falle von Tarifpluralität im Betrieb (verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb sind an konkurrierende Tarifverträge mit je gleichen Regelungsgegenstand gebunden), gilt nach dem Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarif“ nur der jeweils speziellste Tarifvertrag. Die anderen konkurrierenden Tarifverträge galten in dem Betrieb nicht. Mit der Entscheidung des BAG wurde dieser Grundsatz aufgehoben und es müssen derzeit alle im Betrieb einschlägigen Tarifverträge nebeneinander angewendet werden. BDA und DGB haben daraufhin gemeinsam die gesetzliche Wiedereinführung des bisherigen Grundsatzes gefordert. 

Die für die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Tarifeinheit genannten Begründungen sind aber heute nicht mehr aktuell. So ist früher zu Recht der hohe administrative Aufwand bei der Anwendung verschiedener Tarifverträge ins Feld geführt worden. Dieses Argument ist angesichts der umfassenden Präsenz von EDV-gestützten Personalbrechnungssystemen heute nicht mehr tragfähig.

Der bisherige Grundsatz dieser Tarifeinheit entspricht auch nicht dem liberalem Verständnis von Tarifautonomie. Bei den – bei gleichem Anwendungsbereich - verdrängten Tarifverträgen von Gewerkschaften, handelte es sich häufig um Tarifverträge von Minderheitsgewerkschaften, in denen sich Arbeitnehmer aus freien Stücken (und wahrscheinlich in bewusster Abkehr von der Mehrheitsgewerkschaft) zusammengeschlossen haben und denen es gelungen war, mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitgeberverband Tarifverträge zu schließen. Solche Gewerkschaften und ihre Arbeitnehmer werden mit dem Grundsatz der Tarifeinheit zum Verzicht auf ihre Tarifverträge gezwungen (Eingriff in die Tarifeinheit). Wenn die Arbeitnehmer der Minderheitsgesellschaft in den Genuss von Tarifverträgen kommen wollen, mussten sie dann der Mehrheitsgewerkschaft beitreten, deren Auffassung sie augenscheinlich nicht teilen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Anwendung „seines“ Tarifvertrages haben sollte.

Die Tarifpluralität führt nur am Rande zu Problemen bei der Tarifanwendung bei der Geltung konkurrierender Tarifverträge im Betrieb: Normen, die das betriebliche Zusammenleben an sich regeln oder die unmittelbar die Betriebsverfassung abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz gestalten, vertragen in der Tat keine Tarifpluralität; insofern muss – beschränkt auf solche Fallkonstellationen - im ganzen Betrieb eine einheitliche Regelung gelten. Für diesen Bereich müsste der Gesetzgeber auf jeden Fall Festlegungen treffen, was nun im Betrieb im Falle von Tarifkonkurrenz gelten soll.

Im Übrigen aber ist die Wiederherstellung des Grundsatzes der Tarifeinheit entbehrlich. 

Die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit schlägt sich aber bereits heute und zukünftig im Arbeitskampfverhalten konkurrierender Gewerkschaften in der Deutschen Wirtschaft nieder. Die sogenannte Berufsgruppen- oder Spartengewerkschaften belegen die zunehmende Entsolidarisierung der Gesellschaft, die zu Lasten der schwächeren Arbeitnehmer geht. In den Spartengewerkschaften organisieren sich die Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen, die im Fall eines Arbeitskampfes sehr schnell sehr hohen Schaden im Unternehmen anrichten können. 

Zudem haben neue Entwicklungen bei der Streikpraxis und zu permissive richterliche Rechtsfortbildung die Kampfparität zugunsten der Gewerkschaften nachhaltig verändert. Das – bisher ausschließlich richterrechtlich geregelte – Streikrecht ist deshalb reformbedürftig. Die großen Gewerkschaften haben z.B. in der Entwicklung in den vergangenen Jahren unter Billigung der Gerichte zunehmend Dritte in ihren Arbeitskampf einbezogen und zwar auch als „Täter“, nicht nur als „Opfer“. Beispiele sind die sogenannten „Flashmobs“ im Einzelhandel (fremde Aktivisten stören oder verwüsten Einzelhandelsgeschäfte nach Aufruf durch Verdi) oder sogenannte „Sympathiestreiks“ oder „Unterstützungsstreiks“ von Arbeitnehmern in Unternehmen, deren Tarifbedingungen gerade nicht verhandelt werden. 

Auch die Zulässigkeit des Tarifsozialplanstreiks, bei dem die neuere BAG-Rechtsprechung seit 2007 den Gewerkschaften ein Streikrecht zugebilligt hat, obwohl eine Betriebsänderung zugleich Gegenstand von Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen mit einem Betriebsrat ist, gehört bei einer Neuregelung des Arbeitskampfrechtes kritisch hinterfragt.

Bei Spartengewerkschaften ist zudem die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer der Tarifverhandlungen nicht mehr gegeben. Die FDP sollte deshalb Lösungsansätze unterstützen, denen zufolge Spartengewerkschaften oder konkurrierenden Minderheitsgewerkschaften der Arbeitskampf nur in dem räumlichen und zeitlichen Umfang zusteht, in dem auch die Gewerkschaften ein Arbeitskampf führen, die die restlichen Arbeitnehmer der jeweiligen Branche oder des jeweiligen Unternehmens vertreten (je nach dem, ob ein Flächentarifvertrag oder ein Haustarifvertrag angestrebt wird). Mit einer solchen Lösung wäre das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nur in weit geringerem Maße tangiert als mit der Wiedereinführung der Tarifeinheit. Die Spartengewerkschaften könnten mit ihrer ohnehin gegebenen Stärke jederzeit Tarife aushandeln. Nur beim größten Druckmittel „Streik“ müssten sie auf die anderen Arbeitnehmer der Branche oder des Unternehmens warten und so in gewisser Weise Rücksicht auf sie nehmen.

Im Zuge einer Neuregelung wäre zudem zu überlegen, ob der Arbeitskampf nicht kraft gesetzlicher Regelung auf das zurückgeführt wird, was er nach dem historischen Verständnis in Deutschland war: Die kollektive Störung der eigenen Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer durch Zurückhalten der Arbeitsleistung, um die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse zu erreichen. Andere Ziele, wie fremdnütziger Streik oder systemwidrige Instrumente wie der Bruch des Hausrechts oder wie Störung des Eigentums, insbesondere durch Nichtarbeitnehmer, sollten hingegen nicht zulässig sein.

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