Leitfaden für Ratsmitglieder

20.07.2004 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis'90/Die Grünen und FDP haben folgenden Beschluss in der Ratssitzung am 20.7. 2004 herbeigeführt: Präambel Die kommunalen Mandatsträger unternehmen alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit den politischen und geschäftlichen Partnern der Stadt und werden korruptes Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei sich selbst dulden. Der im folgenden vorgelegte Leitfaden ist eine Selbstbindung der Mandatsträger und dient der Orientierung und Rechtssicherheit. Als unabhängiges Gremium wird ein Ältestenrat mit jeweils einem Vertreter der Fraktionen (und je einem Stellvertreter als Sitzungsvertreter) sowie einem im Benehmen mit dem Oberbürgermeister einstimmig zu beauftragenden Notar als Vorsitzenden gebildet. Der Ältestenrat ist gleichzeitig zuständige Stelle im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB. Bei dem Notar ist auch die Geschäftsstelle des Ältestenrates angesiedelt. Der Ältestenrat übernimmt eine Wächterfunktion bzgl. der Einhaltung des Leitfadens. Er tagt nichtöffentlich und kann zur Beratung den/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes oder andere Fachleute hinzuziehen. Er wird mindestens vier Mal im Jahr einberufen sowie bei Bedarf einzelner Mandatsträger zur Klärung von Fragen, die sich über den Leitfaden hinaus ergeben, bei Beschuldigungen gegen einzelne Mandatsträger oder auf Wunsch des Oberbürgermeisters oder des Rates. Die Beratungen sind vertraulich. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ältestenrat hat eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Hauptausschuss. Der Bericht ist anonymisiert abzufassen. Der Ältestenrat kann aufgrund der praktischen Erfahrungen mit diesem Leitfaden den Mandatsträgern praxisbezogene Handlungsanweisungen geben oder dem Rat Änderungen vorschlagen. Korruptionsprävention Jeder Hinweis oder Verdacht einer Beeinflussung durch Gewährung eines nicht sozialadäquaten Vorteils oder die Gefahr einer Interessenkollision in eigener Sache ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Umgang mit Zweifelsfällen In Zweifelsfällen hat die Mandatsträgerin/der Mandatsträger die Möglichkeit, sich durch Rückfrage beim Ältestenrat über die Einhaltung des Leitfadens zu vergewissern. Der Ältestenrat wird im Verdachtsfall einer Interessenkollision von sich aus tätig. Nachweispflicht Jedes Ratsmitglied hat in Eigenverantwortung eine Übersicht über die angenommenen Zuwendungen zu führen, die nicht durch Ratsbeschluss pauschal als genehmigt gelten und diese binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Monatszeitraums an die Geschäftsstelle des Ältestenrats weiterzuleiten. Anzeigepflicht In Ergänzung zur Hauptsatzung (§6) sollen folgende Daten dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat angezeigt werden: 1. der ausgeübte Beruf, 2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, 3. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen; 4. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbarer Gremien. Berater- und Honorarverträge Beim Abschluss von Berater- und Honorarverträgen ist eine hohe Sensibilität erforderlich, da hier schnell der Verdacht einer unzulässigen Interessenkollision entstehen kann. Verträge über Beratung, Vertretung und ähnliche Tätigkeiten, gutachterliche, publizistische, Vortrags- oder sonstige Tätigkeiten sind, soweit sie nicht dem Hauptberuf zuzuordnen sind, dem Ältestenrat anzuzeigen. Der Ältestenrat prüft, ob eine Interessenskollision sowie eine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Geldspenden und sonstige Vorteile Geldspenden und sonstige Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für die Stadt Köln empfangen werden, sind unter Angabe der Leistungen binnen vier Wochen der Verwaltung zuzuleiten. Reisen Dienstreisen der Bürgermeister, der Ausschüsse und einzelner Ratsmitglieder bedürfen wie bisher gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung einer Genehmigung durch den Hauptausschuss. Reisen im Rahmen einer Aufsichtsratstätigkeit für die Stadt Köln gelten als genehmigt, sofern die Reise auf einem gültigen gesellschaftsrechtlichen Beschluss beruht, steuerlich als Dienstreise anerkennungswürdig ist und eine Gefahr der Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. Einladungen Bei der Annahme von Einladungen sollte stets Zurückhaltung geübt und geprüft werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben können. Gleichwohl zählt kommunikatives Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen Gruppen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. Die Teilnahme an Arbeitsessen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist daher für sich gesehen als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere Wertgrenze wird ein Betrag von € 100,-- angesehen. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden Bewirtungen ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Nimmt das Ratsmitglied an einer Veranstaltung im Auftrag des Rates, in Vertretung des Oberbürgermeisters oder auf Einladung eines stadtbeteiligten Unternehmens teil, entfällt die Anzeigepflicht. Freikarten Die Teilnahme an bestimmten repräsentativen Veranstaltungen gehört ebenfalls grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im übrigen hält der Rat die Annahme von angebotenen Freikarten für zulässig, wenn sie mit der konkreten Funktion des Ratsmitglieds in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf Ratsbeschluss beruht. Darüber hinaus sind Freikarten dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie pro Karte einen Wert von 50,00 € überschreiten. Geschenke Die Annahme von Geld und Sachgeschenken sowie immateriellen Vorteilen sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die Annahme geringwertiger Sachgeschenke wie z.B. Massenwerbeartikel, Kalender, Kugelschreiber etc. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Rates oder des Oberbürgermeisters sind der Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten o.ä.) oder Veranstaltungen sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50,00 € je Geschenk übersteigen.

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