Änderung des Bebauungsplans 67469.03.000.00 „Eigelstein, Im Stavenhof, Gereonswall, Weidengasse, Krefelder Straße, Maybachstraße, Sudermanplatz, Melchiorstraße„ – hier: Zulässigkeit nur bestimmter Arten von Vergnügungsstätten
Dringlichkeitsantrag im Auschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
07.05.2026 Anträge FDP/KSG-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Beschluss:
Im Bebauungsplans 67469.03.000.00 „Eigelstein, Im Stavenhof, Gereonswall, Weidengasse, Krefelder Straße, Maybachstraße, Sudermanplatz, Melchiorstraße“ vom 24.05.1988 wird abweichend von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 und Abs. 9 BauNVO festgesetzt:
Im WB-Gebiet sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Zulässig sind jedoch familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.
Begründung:
Der 1988 verabschiedete Bebauungsplan hat seine Funktion erfüllt, da die damals bestehenden Vergnügungsstätten – darunter ein Sex-Kino und sieben Spielhallen – zurückgedrängt wurden und sich nicht wie befürchtet ausgeweitet haben. In den vergangenen 40 Jahre sind aber Einrichtungen wie Escape-Rooms oder Indoor-Minigolfanlagen entstanden, die zwar unter den Oberbegriff der Vergnügungsstätten fallen, aber nicht die negativen Auswirkungen wie Sex-Shops und Spielhallen haben. Ganz im Gegenteil: Sie können eine gewollte Belebung der betroffenen Einkaufsstraßen darstellen, in denen es Eigentümer immer schwerer haben, ihre Erdgeschossflächen mit sinnvollen und hochwertigen Nutzungen zu belegen.
So ist derzeit am Ebertplatz 8/Eigelstein 128-130 in einem bisherigen Wettbüro ein Escape-Room geplant, der von Akteuren im Veedel wie dem Bürgerverein Eigelstein sehr begrüßt würde. Das Bauaufsichtsamt sieht sich aber vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage nicht in der Lage, diesen zu genehmigen. Dies soll durch die aktuelle Änderung möglich gemacht werden.
Familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen sind kommerziell oder nicht-kommerziell betriebene Einrichtungen zur aktiven Freizeitgestaltung, die den Wunsch des Publikums nach Spiel und Geselligkeit bedienen, ohne sich jedoch nur an Erwachsene oder Personen über 16 Jahren zu richten. Insbesondere sind Einrichtungen ausgenommen, deren Angebot sich aus Gründen des Jugendschutzes nur an Erwachsene oder nur an Personen über 16 Jahren richten darf. Das Angebot der zulässigen Betriebe kann, muss aber nicht ausschließlich oder überwiegend auf Familien mit Kindern und Jugendliche zugeschnitten sein. Die angebotenen Aktivitäten solcher Einrichtungen können, müssen aber nicht auf körperlicher Bewegung beruhen; die Einrichtungen sind jedenfalls von Anlagen für sportliche Zwecke zu unterscheiden, bei denen die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund steht.
Nicht zu den familien- bzw. jugendgeeigneten Freizeit- und Spieleinrichtungen zählen insbesondere Einrichtungen des Erotik- oder Glücksspielgewerbes, Betriebe, in denen der Ausschank von Alkohol eine zentrale Rolle einnimmt, sowie Anlagen, deren Nutzung erfahrungsgemäß oft mit Drogenkonsum einhergeht. Auch Betriebe, in denen Tanzveranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 1 JuSchG stattfinden, zählen nicht zu den familien- bzw. jugendgeeigneten Freizeit- und Spieleinrichtungen.
Beispiele für familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen sind öffentlich zugängliche Brett- und Gesellschaftsspielräume, interaktive Rätselspielbetriebe (z.B. sog. „Escape-Rooms“), Parcours- und Labyrinthspielbetriebe (z.B. Laserlabyrinthe), Indoor-Minispielanlagen (z.B. Indoor-Minigolf) oder für Jugendliche geeignete Videospiel- bzw. Arcade-Angebote ohne Glücksspiel. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Vergnügungsstätten ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Wenngleich eine Aufwertung des Ebertplatzes durch eine Umgestaltung der Verkehrsführung beabsichtigt ist, handelt es gegenwärtig um einen der Kriminalitätsschwerpunkte Kölns und um eine Örtlichkeit mit verbesserungsbedürftiger Aufenthaltsqualität. Die Umgebung des Platzes ist daher besonders anfällig für negative Auswirkungen der Ansiedlung von Betrieben, die typischerweise bodenrechtliche Spannungen in Form eines „Trading-Down-Effekts“ auslösen. Nutzungen mit Bezug zum Erotik- und Glücksspielgewerbe sowie Betriebe, die befürchten lassen, einen Anreiz zum Drogenkonsum zu bieten, sollen deswegen nicht zugelassen werden. Für letztere gilt dies im Besonderen auch deshalb, weil am Ebertplatz vermehrt Drogenhandel stattfindet.
Anders ist die Situation bei familien- bzw. jugendgeeigneten Freizeit- und Spieleinrichtungen. Diese werten die Umgebung auf, indem sie für ein ruhigeres, auch von Familien geprägtes Publikum attraktiv machen. Dabei verträgt sich diese Art von Vergnügungsstätten mit dem schon jetzt lebendigen Charakter des Gebietes mit verschiedenen Gewerbe- und Gastronomiebetrieben. Zusätzliche störende Auswirkungen durch solche Einrichtungen sind nicht zu erwarten.
Insbesondere ist mit einem Anfahrtsverkehr unter Inanspruchnahme des ÖPNV zu rechnen, an den das Gebiet gut angeschlossen ist. Lärm durch Anfahrten mit dem Pkw ist hingegen nicht zu befürchten. Familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen zeichnen sich in der Regel nicht durch Begleiterscheinungen wie laute Personengruppen vor den Eingängen oder durch besonders lange Öffnungszeiten aus. Es ist damit zu rechnen, dass familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen andere Betriebe anziehen, die sich ebenfalls an ein ruhiges, familiäres Publikum richten und damit noch zusätzlich zur Aufwertung der Umgebung beitragen.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ist auch bei genereller Zulassung familien- bzw. jugendgeeigneter Freizeit- und Spieleinrichtungen unter Ausschluss von anderen Vergnügungsstätten gewahrt. Das Wohnen steht im Gebiet weiterhin klar im Vordergrund. Bereits jetzt finden sich in dem Gebiet verschiedene Gewerbe- und Gastronomiebetriebe, die von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern auch im Rahmen der Freizeitgestaltung genutzt werden. Familien- bzw. jugendgeeignete Freizeit- und Spieleinrichtungen würden sich hier gut einreihen und den bereits jetzt belebten Charakter der Umgebung nicht substanziell verändern.
Begründung der Dringlichkeit
Er nach Antragsschluss ist das vorgeschlagene Vorgehen als möglicher Weg zur Lösung des Problems bestätigt worden. Auf der anderen Seite läuft dem Investor die Zeit weg.





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