Datenabgleich Sozialhilfe

28.04.2003 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Datenabgleich Sozialhilfe mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger sowie Kfz-Halterabfrage Die FDP-Fraktionen hat folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren setzen lassen: Der Ausschuss möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt darzulegen, welche Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Datenabgleich des Sozialamtes mit der Datenstelle der Rentenversicherungsträger sowie Kfz-Halterabfrage bereits gesammelt wurden. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig und standardisiert ein Verfahren einzuleiten, nach dem die Daten der Empfänger von Sozialhilfeleistungen mit den Daten des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger abgeglichen werden. Ziel dieses Verfahrens ist, ungerechtfertigte Zahlungen von Sozialhilfeleistungen aufzudecken und zu unterbinden. In einem automatisierten Verfahren werden die Bezieher von Sozialhilfe dahingehend überprüft, ob sie Einkommen haben, die unter Sozialversicherungsnummern erfasst sind. Dazu gehören Erwebseinkommen, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitslosengeld und -hilfe sowie alle Arten von Renten. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, flächendeckend und regelmäßig zu prüfen, ob Empfänger von Sozialhilfeleistungen Wertgegenstände besitzen, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören bzw. die Sozialleistungen mindern könnten (z.B. Pkw, Zinseinkünfte). Die Verwaltung soll hierzu einen Abgleich der Daten z. B. zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und der Sozialverwaltung veranlassen. Begründung: Die Stadt Köln macht seit 1998 davon Gebrauch, Daten der Sozialämter mit anderen Ämtern abzugleichen. Ziel dieses Antrages ist, die Ergebnisse und ersten Erfahrungen dieses Verfahrens dargestellt zu bekommen und das Verfahren flächendeckend und als Regelfall auszuweiten. In vergangenen Berichten und auch im aktuell vorliegenden Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Köln (Bericht über die Prüfung der ordnungsgemäßen Bewilligung von Wohngeld im Bezirkssozialamt Kalk) werden eine Vielzahl von Fällen dargestellt, bei denen auf Grund nicht vorliegender Belege bzw. nicht abgeglichener Daten Sozialleistungen möglicherweise zu hoch ausgezahlt wurden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in einem Beschluss die Verwaltung dazu aufgefordert, „die beanstandeten Mängel auszuräumen und insbesondere Hinweise auf Einkommen und Vermögen der Hilfeempfänger verstärkt nachzugehen ...“. Ziel der FDP ist es, Sozialhilfe wieder zu dem zu machen, für das sie gedacht ist: Eine Hilfe als absolute Ausnahme in Notfällen und nicht als „reguläres Ersatzeinkommen“ für immerhin 4 Prozent der Bürger in Köln. Im Jahr 2002 bezogen mehr als 35.000 Menschen Sozialhilfe in Köln. Nach Meldung der FAZ vom 22. Oktober 2002 ist die Hansestadt Hamburg von Sozialhilfeempfängern um rund 4,5 Millionen Euro betrogen worden. 2,4 Prozent der Empfänger (2800 von 11700 Sozialhilfeempfängern) hätten durch verschwiegene oder nicht korrekt angegebenen Einkünfte zu Unrecht Leistungen bezogen. Hamburg hatte als erstes Bundesland flächendeckend alle Sozialhilfeempfänger überprüfen lassen. Ziel ist es, den Missbrauch von Sozialhilfe zu bekämpfen. Hierbei geht es nicht darum, die Sozialhilfeempfänger unter einen Generalverdacht des Betruges zu stellen. Vielmehr muss der Missbrauch entdeckt und bekämpft werden, damit die Sozialhilfe des Staates nach dem Motto „Die Schwachen vor den Findigen schützen“ zielgerichtet den Leistungsberechtigten zu Gute kommen kann. Ziel des Überprüfungsverfahrens ist ein Abgleich der Daten der Sozialämter mit denen des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger. In einem automatisierten Verfahren wurden alle Hamburger Bezieher von Sozialhilfe dahingehend überprüft, ob sie Einkommen haben, die unter Sozialversicherungsnummern erfasst sind. Dazu gehören Erwebseinkommen, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitslosengeld und -hilfe sowie alle Arten von Renten. Gemäß § 11 BSHG erhält Sozialhilfe nur der, der sein Leben nicht selbst aus seinem Einkommen und Vermögen (Auto) bestreiten kann. Nach dem Bundessozialhilfegesetz muss aber die Sozialhilfe gekürzt werden, wenn die Bezieher Wertgegenstände wie ein Auto besitzen würden. Gerade bei Pkws stellt sich die Frage, inwieweit der Sozialhilfeempfänger die enormen Unterhaltskosten für ein Kfz aufbringen kann. Da dies regelmäßig aus den Mitteln nach BSHG nicht möglich ist, führt das Eigentum an einem PKW in aller Regel zur Aberkennung des Sozialhilfeanspruchs. Denn: nach dem Gesetz gehört zum notwendigen Lebensunterhalt nicht der Besitz eines PKWs. Es gibt aber Ausnahmen zum Beispiel für Behinderte oder Mütter mit kleinen Kindern. Wer zu Unrecht ein Auto hat, muss das Fahrzeug verkaufen und Sozialhilfe zurückzahlen.

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