Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten in der GO

17.03.2007 Beschlüsse der Parteigremien FDP-Kreisverband Köln

Beschluss des Kreisparteitages vom 17.03.2007 Antragsteller: Ulrich Breite, Ralph Sterck, Yvonne Gebauer, Marco Mendorf und Sylvia Laufenberg Nach bisheriger Regelung (§ 73 GO NW) legt der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten fest. Diese Regelung hat direkten Einfluss auf die Wahl bzw. Auswahl der Beigeordneten (§ 71 GO NW), welches ein ausschließliches Recht des Rates ist. Denn mit der Ausschreibung, Auswahl und Wahl einer Beigeordnetenstelle wird auch dessen Geschäftskreise gern und häufig neu festgelegt. Der Referentenentwurf sieht nur vor, dass die Geschäftskreise „einvernehmlich“ zwischen (Ober-)Bürgermeister und Rat entschieden werden sollen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann der Rat nur mit einer Zweidrittelmehrheit die Geschäftskreise festlegen, ansonsten bleibt es bei der Geschäftsverteilungskompetenz des Bürgermeisters. Damit werden die Kompetenzen des Rates unverhältnismäßig eingeschränkt und bei der Geschäftsverteilung der Beigeordneten eine „Große Koalition“ verankert, da andere Ratsmehrheiten, die keine Zweidrittelmehrheit aufweisen, dieses bisherige Recht nicht mehr besitzen und auf das Wohlwollen des (Ober-)Bürgermeisters angewiesen sind. Damit wird auch die Ausschreibung, Auswahl und Wahl eines Beigeordneten stark beeinflusst, da eine einfache Ratsmehrheit einen neuen Beigeordneten wählen, jedoch nicht mehr ohne Zustimmung des (Ober-)Bürgermeisters die Geschäftskreise des neuen Beigeordneten festlegen kann. Dafür bedarf es dann einer Zweidrittelmehrheit. Die FDP fordert daher ihre Landtagsfraktion auf, es bei der bisherigen Regelung zu belassen und keine Zweidrittelmehrheit im Rat bei der Geschäftsverteilung der Beigeordneten einzuführen. Weitere Begründung erfolgt mündlich.

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