Prüfrechte bei den Stadtbeteiligten Gesellschaften

18.04.2002 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Der Rat hat folgenden Beschluss auf Antrag der Fraktionen von CDU und FDP gefasst: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Satzungen der Stadtbeteiligten Gesellschaften so vorzubereiten, dass dem städtischen Rechnungsprüfungsamt in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Informations- und Prüfungsrecht eingeräumt wird. Begründung: Anders als die Prüfung der städtischen Dienststellen erfolgt die Prüfung der Stadtbeteiligten Gesellschaften grundsätzlich durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Soweit bei einzelnen Stadtbeteiligten Gesellschaften nicht bereits gesetzlich die Pflicht zur Abschlussprüfung durch Abschlussprüfer besteht, ergibt sich eine solche regelmäßig durch die Satzung. Der Grund hierfür besteht darin, dass professionelle Prüfer und Prüfungsgesellschaften über ein deutlich besseres know how verfügen, um wirtschaftliche Entwicklungen des zu prüfenden Unternehmens einschätzen und eventuelle Fehlentwicklungen frühzeitig aufzeigen zu können. Die Ereignisse der letzten Wochen verdeutlichen, dass die Stadt Köln in ihrer Funktion als Gesellschafterin in besonders begründeten Ausnahmefällen ein eigenes Interesse hat, Stadtbeteiligte Gesellschaften einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft die Fälle, in denen Gefahr besteht, dass elementare Interessen der Stadt Köln als Gesellschafterin verletzt sind. Die Stadt Köln kann allerdings nicht über das Wissen und die Erfahrungen professioneller Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen. Zudem bildet die Prüfung der städtischen Dienststellen und nicht die der Stadtbeteiligten Gesellschaften die Hauptaufgabe der innerstädtischen Prüfstelle, dem Rechnungsprüfungsamt. Daher können durch den Gesellschafter durchzuführende Sonderprüfungen nur besondere Fragestellungen betreffen. Damit ein Gesellschafter ein eigenständiges Prüfungsrecht erhält, bedarf es gesellschaftsrechtlich einer Regelung in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Stadtbeteiligten Gesellschaften. Eine Sonderprüfung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn ein Beschluss des Gesellschafters erfolgt ist. Beschlüsse, die Maßnahmen des Gesellschafters Stadt Köln betreffen, erfolgen grundsätzlich durch den Rat. Hier geht es zu der entsprechenden Meldung.

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