Bundesweit einziges Kunsthochschulgesetz tritt in NRW zum 1. April in Kraft

30.03.2008 Meldung Innovationsministerium NRW

Innovationsminister Pinkwart: Ein Gewinn für die freien Künste und die Kunst- und Musikhochschulen im Land Das Gesetz über die Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen tritt zum 1. April in Kraft. In zweiter Lesung hatte der Landtag das Gesetz ohne Gegenstimmen am 12. März verabschiedet. „Durch das Kunsthochschulgesetz werden wir viel für die freien Künste und die künstlerische Ausbildung an unseren Hochschulen gewinnen“, sagte Innovationsminister Prof. Andreas Pinkwart. „Es ist ein kunstadäquater Rahmen, der dem besonderen Charakter und der Bedeutung der sieben Kunst- und Musikhochschulen des Landes Rechnung trägt.“ Nordrhein-Westfalen schafft damit als bisher einziges Bundesland ein eigenes Gesetz für seine künstlerischen Hochschulen. Das Gesetz gilt für die Musikhochschulen in Detmold, Düsseldorf und Köln, die Folkwang-Hochschule Essen, die Kunstakademien in Düsseldorf und Münster und die Kunsthochschule für Medien Köln mit ihren rund 4.500 Studierenden, ca. 700 Mitarbeitern und Etats von insgesamt 81 Millionen Euro. Um den Besonderheiten der Ausbildung angehender Künstlerinnen und Künstler gerecht werden zu können, werden sie anders als Universitäten und Fachhochschulen ihren Doppelcharakter als Körperschaften und staatliche Einrichtungen behalten, erhalten dabei aber größtmögliche Autonomie. Der Staat gewährleistet die hohe Qualität der Ausbildung, ohne sich in die künstlerischen Gestaltungs- und Entscheidungsprozesse einzumischen. Die Kunst- und Musikhochschulen begrüßen das neue Gesetz einhellig. „Nie hätte ich mir vorstellen können, über ein Gesetz froh zu sein. Aber nun freue ich mich, und mit mir freut sich die Kunstakademie Düsseldorf, dass es in Kraft tritt.“, so Professor Markus Lüpertz, Rektor der Kunstakademie Düsseldorf. „Es ist der Kunstakademie auf den Leib geschnitten, legt es doch die Zukunft in ihre eigenen Hände“. Professor Josef Protschka, Rektor der Hochschule für Musik Köln, sieht für das Land „eine bundesweite Vorreiterrolle, die für die Hochschulen eine Stärkung ihrer erfolgreichen Arbeit und die Chance bedeutet, innovative Wege zu gehen und zugleich die international anerkannte hohe Exzellenz der künstlerischen Ausbildung beibehalten zu können“. Wesentliche Elemente des neuen Gesetzes: o Die Kunsthochschulen erhalten mehr und selbstständige Gestaltungsmöglichkeiten bei der Hochschulverfassung und ihrer Binnenorganisation wie zum Beispiel bei der Bildung von Fachbereichen. Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen brauchen nicht mehr durch das Ministerium genehmigt zu werden. o Die Kunsthochschulen werden auf eine Weise in den europäischen Bologna-Prozess einbezogen, die ihren besonderen Bedingungen entspricht. Neben den auch für künstlerische Studiengänge generell vorgesehenen Bachelor- und Masterabschlüssen können einvernehmlich auch andere Studienstrukturen und weitere akademische Grade beibehalten bzw. eingeführt werden. o Ein mit hochrangigen, international renommierten Experten besetzter landesweiter Kunsthochschulbeirat wird die Qualität der Kunsthochschulen beobachten, begutachten und Kunsthochschulen und Land gleichermaßen bei der Weiterentwicklung künstlerischer Studienangebote beraten. o Die Möglichkeiten der Kunsthochschulen, sich mit ihrem Körperschaftsvermögen an Unternehmen zu beteiligen, Partnerschaften mit Hochschulsponsoren zu vereinbaren und Öffentlich-Private-Partnerschaften einzugehen, werden erleichtert.

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