Aufstellen von Altkleidercontainern
24.03.2014 Anfragen FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Die FDP-Fraktion hat gebeten, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Umweltausschusses setzen zu lassen:
Schon viele Verwaltungsgerichte haben bestätigt, dass das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem Grund einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. In Einzelfällen wurde das auch schon für Altkleidercontainer auf Privatgrund bestätigt, wenn das Lesen der Bedienungsanleitung und das Befüllen von dem Verkehr gewidmetem öffentlichem Grund aus erfolgt.
Im Sinne der gebotenen Neutralität der Verwaltung kann es dabei relevant sein, ob die Stadt selbst - wie bei Altkleidern - als Leistungserbringer und Wettbewerber auftritt oder - wie bei Lebensmitteln - dies nicht der Fall ist.
Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Warum hat die Stadt Köln hier ein Verfahren verloren, wo so viele andere Kommunen ihre Verfahren gewonnen haben, und erwartet die Stadt weitere Verfahren (siehe Urteil des OVG Münsters im Fall Leverkusen bzgl. der Verweigerung von Sondernutzungserlaubnissen aufgrund des Wettbewerbs zur kommunalen Sammlung)?
2. Inwieweit werden auch in anderen Branchen, z.B. bei Backwaren, Fastfood und Eis, Geschäftsvorgänge, bei denen ein Eigentumsübergang auf der Grenze zwischen öffentlichem Raum und Privatgrundstücken - oder innerhalb des ersten Meters des Privatgrundstückes - stattfindet, über Sondernutzungserlaubnisse geregelt?
3. Werden die Kosten der juristischen Verfahren derzeit und in Zukunft verursachergerecht dem Eigenbetrieb der Abfallwirtschaftsbetriebe zugeordnet?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage ist es möglich, karitativen Organisationen Sondernutzungserlaubnisse für deren eigene Altkleidercontainerbewirtschaftung zu gewähren (wie es z.B. in NRW die Stadt Herne tut) und diese privaten zuverlässigen Unternehmen, die legal sammeln wollen, zu verwehren? Wären hierbei Seriositätssiegel wie das des Verbandes „Fair-Wertung“ oder das des „Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen“ von Relevanz?
5. Inwieweit wird von der AWB GmbH & Co KG eine Sondernutzungsgebühr erhoben und wenn ja, wie hoch ist diese im Verhältnis zu anderen Sondernutzungsgebühren in anderen Branchen?