GO der Ausländerrechtlichen Beratungskommission

20.05.2010 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von SPD, CDU, Grünen und FDP haben folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates setzen lassen, der so beschlossen wurde.

Der Rat möge beschließen:

Die Geschäftsordnung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission wird wie folgt geändert:

• In § 2 Abs. 1 wird „Jeweils ein Mitglied der im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen stimmberechtigten Fraktionen.“ ersetzt durch „Die Anzahl der Mitglieder der ausländerrechtlichen Beratungskommission, die vom Rat der Stadt Köln benannt werden, wird auf vier begrenzt. Die ausländerrechtliche Beratungskommission setzt sich somit zusammen aus vier Mitgliedern auf Vorschlag des Rates, jeweils…“.
• In § 2 Abs. 2 wird „für die Dauer von zwei Jahren“ ersetzt durch „für die Dauer der Wahlperiode“.
• In § 5 Abs. 4 wird am Ende des Absatzes nach „auf Behandlung seiner Angelegenheit.“ eingefügt „,insbesondere dann, wenn noch verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind.“

Begründung:

Der Arbeit der Ausländerrechtlichen Beratungskommission, ABK, soll ein Höchstmaß an Kontinuität und Arbeitsfähigkeit ermöglicht werden. Um dies zu gewährleisten, sind Änderungen an der Geschäftsordnung der ABK nötig. Die Anpassungen beziehen sich auf die Zusammensetzung der Kommission, auf die Dauer der Wahlperiode sowie auf Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit der ABK. Die Änderungen stimmen mit einer Empfehlung der aktuellen Mitglieder der ABK überein, die diese einstimmig ausgesprochen haben. 

Die Änderungen in § 2 Abs. 1 sollen der Festlegung einer maximalen Mitgliederzahl dienen. Die Erfahrungen zeigen, dass die Begrenzung auf maximal zehn Mitglieder in der bisher bewährten Zusammensetzung sinnvoll ist, um die größtmögliche Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Zudem soll klargestellt werden, dass die durch den Rat zu benennenden Mitglieder nicht zwangsläufig Ratsmitglieder sein müssen, sondern aufgrund ihrer Fachkompetenz für das Gremium benannt werden. 

Die Änderung in § 2 Abs. 2 soll eine größere Kontinuität in der Arbeit der Ausländerrechtlichen Beratungskommission ermöglichen. Dies ist vor dem Hintergrund erforderlich, dass zahlreiche Fälle erst nach einem längeren Zeitraum über verschiedene Beratungen entschieden werden können. 

Die Änderungen in § 5 sollen der Klarstellung dienen, dass die Zuständigkeit der ABK erst greifen kann, wenn verwaltungsrechtliche Verfahren nicht mehr anhängig sind.

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