Quartiergaragen

30.10.2001 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Resolution des Stadtentwicklungsausschusses auf Antrag von CDU und FDP zur Verwendung der eingenommenen Stellplatzablösebeträge auf der Grundlage der ab dem 1. Juni 2000 geltenden neuen Landesbauordnung: Der Rat der Stadt Köln fordert den Landtag Nordrhein-Westfalen auf, den durch die letzte Änderung hinzugefügten letzten Satz des § 51 Abs. 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ersatzlos zu streichen, um weiterhin den Bau von Quartiergaragen durch die Stellplatzablösebeträge finanzieren zu können. Begründung: Bis zum 31. Mai 2000 waren die Verwendungsmöglichkeiten von Stellplatzablösebeträgen geregelt durch die Fassung der BauO NW vom 7. März 1995, die in § 51 (7) folgendes festlegte: Der Geldbetrag nach Absatz 6 (Anm: die Stellplatzablösebeträge) ist zu verwenden a) zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere P+R-Anlagen, oder zusätzlicher privater Stellplätze oder Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, b) für bauliche oder andere Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Verbindung zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, c) zum Ausbau, zur Instandhaltung und zum Betrieb von P+R-Anlagen, d) für die Einrichtung von Parkleitsystemen.... e) zur Einrichtung von öffentlichen Abstellplätzen für Fahrräder. Damit war die Bezuschussung von Quartiersgaragen aus Stellplatzablösebeträgen durch die Bestimmungen der BauO NW ohne weitere Einschränkungen möglich. Seit dem 1. Juni 2000 muss in diesem Zusammenhang die BauO NW in der Fassung vom 7. Dezember 1999 angewandt werden, die in § 51 (6) nunmehr die Verwendungsmöglichkeiten von Stellplatzablösebeträgen wie folgt angibt: a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Eingeschränkt werden allerdings die Verwendungsmöglichkeiten durch den Nachsatz: Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Mit den nun gültigen Formulierungen a) bis c) heißt das:  Im Bereich des ÖPNV bzw. des Fahrradverkehrs wurden die Förderungsmöglichkeiten ausgeweitet. Die bisherige Beschränkung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbindung zwischen Haltestellen und Parkeinrichtungen bzw. mit dem Abstellen von Fahrrädern wurde bewusst aufgegeben. Allerdings ist hier nunmehr die Förderungsmöglichkeit auf investive Maßnahmen beschränkt.  Entfallen ist vor allem die Verwendungsmöglichkeit für Instandhaltung und Betrieb von P+R-Anlagen sowie steuernde Maßnahmen zur Beeinflussung der Nutzung vorhandenen Parkraumes. Die Förderung aus Stellplatzablösebeträgen soll in diesen Punkten damit bewusst – und das ist nachvollziehbar – auf die Schaffung zusätzlichen Parkraumes beschränkt werden. Planerisch nicht nachvollziehbar und den Realitäten nicht gerecht werdend ist, soweit es die Schaffung zusätzlichen Parkraums betrifft, die Forderung nach einem Bezug zwischen der Erreichbarkeit des Bauvorhabens, aus dem die Ablösemittel stammen, und der zu fördernden Maßnahme. Während beispielsweise die meisten Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Nahverkehrs durch den Netzzusammenhang (in einer Großstadt wie Köln) für nahezu jedes Bauvorhaben in der Stadt einen wenn auch im Einzelfall minimalen Erreichbarkeitsvorteil bewirken und dementsprechend aus den Ablösebeträgen nahezu eines jeden Bauvorhabens finanziert werden können, sind die Auswirkungen einer Quartiersgarage auf einen engen Einzugsbereich (Radius 300 bis maximal 400 m) beschränkt. Folglich können durch sie nur Bauvorhaben einen Erreichbarkeitsvorteil erlangen, die in diesem Einzugsbereich oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Damit kann eine Quartiersgarage an einem planerisch sinnvollen Standort nur dann durch Ablösemittel finanziert bzw. gefördert werden, wenn zufällig in der Nachbarschaft des Standortes eine ausreichende Menge von Stellplätzen aus welchen Gründen auch immer abgelöst werden musste. Einer gezielten, die historisch entstandene örtliche Parkraumsituation berücksichtigenden Prioritätensetzung beim Einsatz der Stellplatzablösebeträge ist damit der Boden entzogen. Das Problem wird verstärkt durch die Tatsache, dass die größten Parkprobleme in innenstadtnahen, dicht bebauten Gebieten vorkommen. Hier sind größere Bauvorhaben mit einem ins Gewicht fallenden Stellplatzbedarf und einer nennenswerten Menge abzulösender Stellplätze eher die Ausnahme. Damit müssen die zur Förderung notwendigen Mittel in der Regel erst aus einer Vielzahl von kleineren entsprechenden Bauvorhaben bis zu einer ausreichenden Höhe angesammelt werden. Wenn es innerhalb des relativ engen Einzugsbereiches eines potentiellen Quartiersgaragen-Standortes überhaupt gelingt, wird es viele Jahre (Jahrzehnte?) in Anspruch nehmen, zumal die Ablösemöglichkeit wiederum nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Ein zeitlicher Bezug zu den ersten die Zahlungspflicht auslösenden Bauvorhaben wäre dann nicht mehr vorhanden. Diese nunmehr einer Förderung/Finanzierung von Garagenbauwerken entgegengestellten Hindernisse werden bei der Verwendung von Stellplatzablösebeträgen in der Praxis zwangsläufig zu einer Verlagerung zugunsten der übrigen zulässigen Verwendungszwecke führen. Wenn das auch politisch gewollt sein kann, so widerspricht das doch dem durch die sicherlich nicht zufällig gewählte Reihenfolge [Punkte a) bis c)] vermittelten Eindruck, die Schaffung zusätzlicher Parkeinrichtungen sei ein besonderes Anliegen. Der verlangte örtliche Bezug hat eine weitere Konsequenz. Da die Ablösebeträge immer nur einen Teil (laut BauO NW maximal 80%, in Köln 5 bis 60%) der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen ausmachen, kann mit ihnen (Jahre später) bei der in Köln üblichen Förderungshöhe (ca. 50% der Herstellungskosten) höchstens die zuvor (aber nach dem 1. Juni 2000) abgelöste Anzahl von Stellplätzen errichtet werden. Wegen der genommenen Möglichkeit der Übertragung von Mitteln aus anderen Teilen der Stadt ist damit auch theoretisch eine Förderung von Parkbauten zur Bereinigung eines bereits vorhandenen Parkraumdefizits aus Ablösemitteln nicht möglich.

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