Resolution zum Änderungsbedarf im Sozialgesetzbuch
13.12.2007 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Nach nunmehr fast drei Jahren praktischer Erfahrungen mit dem SGB II in der gemeinsam von Stadt Köln und der Agentur für Arbeit Köln betriebenen Arbeitsgemeinschaft hat sich ein erheblicher Änderungsbedarf bei einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen herausgestellt. Das SGB II selbst ist zwar seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.2005 wiederholt geändert worden. Diese Änderungen betrafen jedoch nur verhältnismäßig geringfügige leistungsrechtliche Fragen. Aus kommunaler Sicht ist folgender vordringlicher Reformbedarf festzustellen: • Aktivierung statt Transferleistungen Durch die Bildung eines Gesamtbudgets von Transferleistungen, Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten muss die Finanzierung von Eingliederungsinstrumenten aus passiven Leistungen ermöglicht werden. • Beauftragung gemeinnütziger Träger statt formalisierter Vergaben Die Planung und Anwendung von bedarfsgerechten Fördermaßnahmen mit besonderem lokalem Bezug darf durch die Anwendung von Vergaberecht nicht verhindert werden. • Herstellung von gleicher Augenhöhe der Träger in der Arbeitsgemeinschaft Die unmittelbaren Einwirkungsrechte der Träger auf die Arbeitsgemeinschaft müssen sich außerhalb der Lenkungsgruppe konsequenterweise auf eine Rechtsaufsicht beschränken. • Neugestaltung der Leistungen für Erwerbstätige Die sog. Aufstockerproblematik (Leistungsbezug im SGB II trotz Erwerbseinkommen) ist zu überprüfen und zu ändern. Lösungsmöglichkeiten sind vor allem der Ausbau von Leistungen außerhalb des SGB II wie ein bedarfsdeckendes Wohngeld, ein ar-mutsfestes Kindergeld oder ein Erwerbstätigengeld. • Leistungsrechtlicher Änderungsbedarf Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis vor Ort ist eine sinnvolle Anpassung von bestimmten leistungsrechtlichen Vorschriften wie z.B. die Kostenerstattung in Frauenhausfällen oder flexiblere Modalitäten der Leistungserbringung anstelle eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung notwendig. • Nachhaltige und dauerhafte finanzielle Entlastung der Kommunen statt Reduzierung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II darf sich nicht wie zur Zeit geplant an der Zahl der Bedarfsgemeinschaften orientieren, sondern muss vielmehr die Höhe der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen in den kommu-nalen Haushalten berücksichtigen. Zusammenfassend schafft das Gesetz nach wie vor keine Gleichberechtigung der kommu-nalen Träger gegenüber der Agentur für Arbeit als Partner im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft. Das Gesetz bedarf somit dringend einer Anpassung an den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, nach dem die Arbeitsgemeinschaft der einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungsträger dienen soll. Statt bedarfsgerechte Zielgruppenansprechbarkeit zu ermöglichen, bewegt es sich von den ursprünglichen Zielen der Grundsicherung für Arbeitssuchende weiter weg. Auch muss eine weitere Belastung der kommunalen Haushalte verhindert und letztlich das gesetzliche Ziel einer dauerhaften Entlastung der Kommunen um jährlich bundesweit 2,5 Mrd. € realisiert werden. Der Rat der Stadt Köln fordert deshalb den Bundesgesetzgeber auf, die in der Zusammenstellung "Änderungsbedarfe zum SGB II" im Einzelnen vorgeschlagenen Änderungen aufzugreifen. Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Resolution mit den gesetzlichen Änderungsbedarfen zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch aus der Mitteilung zur Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 29.10.2007 (DS-Nr. 4364/2007) an die Fraktionen des Bundes-tages sowie die Bundesregierung zu senden.