Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

Änderungsantrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

16.05.2024 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beschluss:

Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 22 gestrichen werden.

Begründung:

Die neue Satzung und die Ausweitung der Bereiche, in denen das Baden und Schwimmen erlaubt ist, wird ausdrücklich begrüßt. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Bedürfnisse der Besucherinnen und Besucher zu wahrzunehmen und auf diese Weise einen sicheren, erholsamen Badebetrieb am Fühlinger See zu ermöglichen.

Durch § 2 Abs. 4 der neuen Satzung wird Nutzerinnen und Nutzern der Anlage allerdings untersagt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen. In § 14 Abs. 1 Nr. 22 wird dieses Verbot sodann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € bewehrt.

Anstatt den Nutzerinnen und Nutzern der Anlage mehr Freiheiten bei der Benutzung einzuräumen, werden hier an der Realität vorbei neue Regelungen aufgestellt: Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten ist insbesondere in den Sommermonaten und bei größeren Gruppen absolut üblich und gehört zum geselligen Beisammensein genauso dazu wie das weiterhin erlaubte Grillen. Erschwerend kommt hinzu, dass mit einem erheblichen Vollzugsdefizit zu rechnen ist, sodass Verstöße gegen die Vorschrift ohnehin kaum geahndet würden.

Zuletzt geht für Nutzerinnen und Nutzer nicht klar hervor, welche Handlungen ihnen untersagt werden: Es ist unklar, ob die Benutzung von z.B. Musikinstrumenten generell untersagt wird, weil sie abstrakt dazu geeignet sind, andere Personen zu belästigen; oder ob nur die konkret belästigende Nutzung durch das Instrument untersagt sein soll. Nutzerinnen und Nutzer könnten die Vorschrift aufgrund der missverständlichen Formulierung berechtigterweise auch so verstehen, dass die Nutzung von z.B. Mobiltelefonen generell untersagt ist, was sicherlich nicht im Sinne des Erfinders ist.

Darüber hinaus ist in § 2 Abs. 2 ohnehin bereits geregelt, dass die Nutzerinnen und Nutzer alles zu unterlassen haben, „was den guten Sitten, dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft“. Sollten Musikinstrumente oder Geräte der Musikwiedergabe also missbräuchlich verwendet werden, so ist dies bereits hierdurch untersagt und es bedarf keiner weiteren zusätzlichen Vorschrift, die Unsicherheit schafft.

Nach alledem sollte die Verbotsnorm und die korrespondierende Bußgeldvorschrift gestrichen werden. So viel Vertrauen in Bezug auf das rücksichtsvolle Nebeneinander der Menschen sollte die Stadt Köln an dieser Stelle aufbringen.

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