Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)

Änderungsantrag zu 1203/2019

21.05.2019 Anträge FDP Fraktion im Rat der Stadt-Köln

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die Antragsteller bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu o.a. Beschlussvorlage in die Tagesordnung

der Sitzung des Rates am 21.05.2019 aufzunehmen:

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt:

Beschluss:

1. Der Rat beschließt in Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft den Erlass der als Anlage beigefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) in Form der Neufassung (Anlage 01b) mit Gültigkeit vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2024 mit folgender Ergänzung:
§ 7 "Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum" erhält in Absatz 2 Nr. 4 folgende weiter. Sätze 3 und 4: "Familiengerechter Wohnraum soll durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden. Der ursprüngliche Standard darf nicht erheblich überschritten werden (kein Luxus-Wohnraum), damit der Ersatzwohnraum für Menschen mit mittlerem und niedrigen Einkommen erschwinglich bleibt."

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in die Wohnraumschutzsatzung für die Anbieter von Ferienwohnungen und Wohnungen zur Fremdenbeherbergung eine Anzeige- und Registrierungspflicht einzuführen. Die Registrierungspflicht gilt hierbei auch für alle Wohnungen, die vor Erlass der Wohnraumschutzsatzung zweckentfremdet wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind mit der Kommunalaufsichtsbehörde zu klären.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anhebung der Gebühren gemäß §13 der Satzung zu prüfen und dem Rat zeitnah einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Landesregierung und den Landtag Nordrhein-Westfalen bei der Überarbeitung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG) zu unterstützen und sich insbesondere für eine deutliche Erhöhung des Bußgeldtatbestandes für Wohnraumzweckentfremdungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie Regelungen zu einer kontrollierbaren und durchsetzbaren Anzeige und Registrierungspflicht einzusetzen, soweit sich aus dem Auftrag aus Nr. 2 ein rechtlicher Regelungsbedarf im WAG ergibt. Das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG), insbesondere zur Rückwirkungsthematik, ist dabei zu beachten.

Begründung:

Erfolgt mündlich

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Barbara Lübbecke gez. Niklas Kienitz

SPD-Fraktionsgeschäftsführerin CDU-Fraktionsgeschäftsführer

gez. Lino Hammer gez. Michael Weisenstein

GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer Fraktionsgeschäftsführer DieLinke

gez. Ulrich Breite gez. Thomas Hegenbarth

FDP-Fraktionsgeschäftsführer Sprecher Ratsgruppe BUNT

Thor Zimmermann

Sprecher Ratsgruppe GUT

Feedback geben