Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Ratsbürgerentscheid

15.09.2008 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung des AVR am 15. September 2008 setzen lassen.

§ 2 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Sammlung von Unterschriften oder eine Auslage von Unterschriftenlisten in städtischen Räumlichkeiten – außer in Schulgebäuden – ist zulässig.

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung einzula-den. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens soll einem Vertreter/einer Vertreterin des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.

§ 5 wird wie folgt geändert:

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der konkrete Abstimmungstag wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt:

1. Die Abstimmung findet frühestens am vierten Sonntag nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss des Rates zur Durchfüh-rung eines Ratsbürgerentscheids statt.
2. Findet zwischen der fünften und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss des Rates zur Durchfüh-rung eines Ratsbürgerentscheids eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezir-ke ein. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Stadtbe-zirksgrenzen sollen eingehalten werden. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. Finden gleich-zeitig Wahlen statt, so müssen die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen diesel-ben sein.

§ 19 wird mit einem Satz 2 wie folgt ergänzt:

Ebenfalls entsprechende Anwendung finden die Bürgerentscheid-Durchführungsver¬ordnung des Innenministeriums (GV. NRW,….) sowie die Kommunalwahlgeräteverordnung (GV. NRW,….)

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