Bleiberechte für geduldete Menschen in Köln

08.12.2006 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung setzen lassen. Der Rat möge folgende Änderungen im Antrag „Bleiberechte für geduldete Menschen in Köln“ beschließen: Der erste Abschnitt auf Seite 2 wird mit folgender Formulierung ergänzt: „Ziel der neuen Regelung muss es sein, ein Bleiberecht für ausländische Familien mit Kindern zu schaffen, die sozial und wirtschaftlich integriert sind bzw. alle Anstrengungen dazu unternehmen, die über ausreichende Sprachkompetenz verfügen bzw. gerade erlangen und deren Kinder durchgehend die Schule besuchen. Darüber hinaus sollte auch volljährigen, aber minderjährig eingereisten, unverheirateten Kindern ein Bleiberecht erteilt werden, die auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung (Schulabschluss anstreben bzw. durchlaufen haben) und Lebensverhältnisse (beruflich eingegliedert) dauerhaft integriert sind. Die Bleiberechtsregelung ist so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zum dauerhaften Bezug von Sozialhilfe oder anderen sozialen Transferleistungen schafft. Wer straffällig geworden ist oder die Ausländerbehörde getäuscht hat, um ein Bleiberecht zu erschleichen, muss von der neuen Regelung ausgeschlossen werden. Ihnen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, liefe darauf hinaus, dass letztlich die Missachtung geltenden Rechts prämiert würde.“ Punkt 2 im Abschnitt I ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: „2. Außerdem sollte der Bundesgesetzgeber die Ausnahmenregelung im Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 in Nürnberg übernehmen. Danach können Ausnahmen zugelassen werden: - bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, - bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, - bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - bei Personen, die an einem vom Bundesgesetzgeber festgelegten Stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.“ Punkt 3 im Abschnitt I ist durch folgende Formulierung zu ergänzen: „Die nicht unter der Bleiberechtsregelung fallenden Ausreisepflichtigen dürfen keinerlei Anreize für den weiteren Verbleib in Deutschland aus der Nutzung der Leistungssysteme gegeben werden. Daher wird der Bundesgesetzgeber aufgefordert, entsprechende Veränderungen im Leistungsrecht zu prüfen. Die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern, die nach der Bleiberechtsregelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, soll durch geeignete Maßnahmen verbessert werden und praktische Hindernisse der Abschiebung insbesondere von Straftätern sollen soweit möglich beseitigt werden.“ Die Einfügung eines neuen Punktes 4 im Abschnitt 1: „4. Gut integrierten und in Deutschland aufgewachsenen ausländischen Jugendlichen sollte, auch wenn sie nur über einen geduldeten Voraufenthalt verfügen, eine eigenständige Aufenthaltsperspektive gegeben werden, wenn die Eltern nach der neuen Bleiberechtsregelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Für diese Jugendlichen sollte deshalb ein Wiederkehrrecht im § 37 AufenthG und ein Bleiberecht in § 25a Abs. 5 AufenthG in Anlehnung an die Regelung für Jugendliche mit einem rechtmäßigen Voraufenthalt gesetzlich verankert werden. Diese Regelung sollte auch für unbegleitete minderjährige Eingereiste Anwendung finden.“ Abschnitt III Punkt 2 ist durch folgende Formulierung zu ergänzen: „… und möglichst von Abschiebungen abzusehen, es sei denn, es sind Personen, - die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, - die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert haben, - bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 – 5 und 8 AufenthG vorliegen, - die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht bzw. bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. - die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.“

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