Gleichbehandlung von ELP in Tarifverträgen

04.09.2003 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Gleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in Tarifverträgen Die FDP-Fraktion bittet, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Recht zu setzen. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, sich auf allen ihr möglichen Ebenen für die Gleichbehandlung von Ehepaaren und Eingetragenen Partnerschaften in den gültigen Tarifverträgen einzusetzen. Der Rat der Stadt Köln fordert die stadtbeteiligten Gesellschaften auf, nach dem Vorbild der KölnMesse dafür Sorge zu tragen, dass alle tarifvertraglichen Regelungen, die Eheleuten offen stehen, auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Eingetragenen Lebenspartnerschaften zugänglich gemacht werden. Begründung: Köln ist eine tolerante und weltoffene Stadt. Die Beantwortung einer Anfrage der FDP im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Recht vom 12. Mai 2003 hat jedoch ergeben, dass zur Zeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, keine Ansprüche zustehen, wenn die Tarifvorschriften das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe voraussetzen, z. B. in den Vorschriften zum - Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 2, Nr. 1 und 3 BAT), - Sterbegeld (§§ 41 Abs. 1 BAT/39 Abs. 1 BMT-G) oder - in den Beihilfevorschriften. Außerdem hat die Beantwortung der Anfrage ergeben, dass mit Ausnahme der KölnMesse eine Gleichberechtigung bei den anderen stadtbeteiligten Gesellschaften derzeit nicht geplant ist. Dort wo es Verwaltung und stadtbeteiligten Gesellschaften möglich ist, sollten sie sich um Gleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, egal welcher sexuellen Orientierung sie sich zugehörig fühlen, bemühen. So sind im Entwurf des neuen Tarifvertrages der KölnMesse, der Ver.di zur Zeit vorliegt, folgende Anpassungen vorgesehen: Arbeitsbefreiung - Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft des Beschäftigten: 2 Arbeitstage - Schwere Erkrankung des zum Haushalt des Beschäftigten gehörenden Lebenspartners/der Lebenspartnerin, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Pflege des Kranken unerlässlich ist und der Beschäftigte die Pflege selbst übernehmen muss, weil er für diesen Zweck eine andere Person nicht sofort findet oder einstellen kann: bis zu 2x jährlich 4 Kalendertage - Todesfälle von Familienangehörigen (Lebenspartnern), soweit sie zum Haushalt des Beschäftigten gehören: 3 Arbeitstage Sonderurlaub - Dem Beschäftigten kann auf Antrag unter Verzicht auf das Entgelt Sonderurlaub gewährt werden, wenn er den nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Lebenspartner oder in häuslicher Lebensgemeinschaft Lebenden tatsächlich betreut oder pflegt. Zahlungen im Todesfall - Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten, so erhalten die Unterhaltsberechtigten des Beschäftigten (vgl. §§ 1601 ff. BGB), welche die Bestattungskosten tragen, 3.000,- Euro. Dieses Vorbild sollte der Rat der Stadt Köln als erstrebenswert für alle stadtbeteiligten Gesellschaften ansehen.

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