Änderung der Kölner Stadtordnung

13.12.2016 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) - zu Top 10.1

Die antragstellenden Fraktionen haben gebeten, den nachfolgenden Zusatz- und Änderungsantrag zu TOP 10.1 – 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO), Vorlage 3152/2016, auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe / Internationales am 12.12.2016 setzen zu lassen:

Beschluss:

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das
Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit
den nachfolgen genannten Abweichungen:
a. § 9 Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer
Straßenkunst
(1) Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten
einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen
Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens
300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker
nur einmal bezogen werden.
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere
Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der
Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren
Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz
einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster
einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-
Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen
sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und
Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und
der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-
Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende
Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil
dieser Verordnung ist.

b. § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich
von Kindergärten und Schulen
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist
das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum
verboten.

c. § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und
Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von
kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie
Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

d. § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich
täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist
grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.
(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,
b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen
(z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,
d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und
e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen
verboten.
2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien
sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über
die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.
3. Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.

CDU-Fraktion
Grüne-Fraktion
FDP-Fraktion

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