Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf
Kölner FDP stellt gemeinsame Anfrage mit CDU und Die Grüne
21.03.2019 Anfragen FDP Fraktion im Rat der Stadt Köln
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
wir bitten Sie, folgende Anfrage, in die Tagesordnung des nächsten Wirtschaftsausschusses aufzunehmen:
1.
Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ausbau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Na-turschutzgebiet darstellt, erfolgen.
Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren?
2.
Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan-feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Plan-feststellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Be-schluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Was-serhaushaltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwohners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsge-richt NRW (OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfra-struktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungs-bedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass - 2 -
die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung.
Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG-Beschluss?