Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaschutzverordnung

Einführung lokaler Corona-Bremse und klare Regeln für Schulen und Veranstaltungen

07.09.2020 Meldung Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die  Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert. Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt mit Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.

Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das dynamische Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass wir wachsam sein müssen. Wir haben deswegen einen Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene frühzeitig auf steigende Infektionszahlen reagieren zu können. Zusätzlich hat das Land nun auch die Möglichkeit, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel vorzuschieben, wenn das überregionale Infektionsgeschehen solche Events einfach nicht zulässt. Unser erklärtes Ziel ist, dass wir in der Frühphase das Virus eindämmen und so die Schließung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des öffentlichen Lebens verhindern können. Auch deshalb richte ich nochmal den Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Bitte befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden Vorgaben und Regeln.“

Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird. 

Ebenfalls bis zum 15. September verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen diesen Schritt möglich. Das Schutzkonzept für Schulen besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen gelten weiterhin.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die Maskenpflicht im Unterricht in weiterführenden Schulen war in den unsicheren Zeiten nach den Sommerferien mit deutlich erhöhtem und steigendem Infektionsgeschehen angezeigt. Sie war von Anfang an befristet auf den Zeitpunkt, an dem man eine belastbare Einschätzung zum Infektionsgeschehen nach der Reisesaison geben kann, also zwei Wochen nach Ende der Ferien. Knapp drei Wochen nach dem gelungenen Schulstart entwickeln sich die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen glücklicherweise positiv, sodass wir die Maskenpflicht im Unterricht aussetzen können. Eine Maske muss nur noch getragen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren festen Sitzplatz verlassen. Dies ist eine spürbare Erleichterung. Aber wir bleiben wachsam und im intensiven Austausch mit den Akteuren der Schulpolitik und den Schulen selbst. Zugleich behalten wir die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen an unseren Schulen konsequent bei, um alle am Schulleben weiterhin bestmöglich zu schützen. Unser Konzept für einen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten greift und bietet Möglichkeiten, auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens angemessen zu reagieren.”

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.

Die Änderungen in allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in Kraft.

 
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Rechtliche Verankerung des Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer § 15a)

  • Es wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die 7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches zurückzuführen und einzugrenzen ist, können dabei auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden.

 

  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.

 

Umgang mit Veranstaltungen (Änderungen in den §§ 2b)

  • Über die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.

 

  • Wie bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.) gewährleistet werden.

 

  • Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie der Ansicht sind, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die Veranstaltung normalerweise genehmigen würden. Das Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern, wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.

 

  • Diese Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12. September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung des Verfahrens zu ermöglichen.

 

  • Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt. 

 

Betriebsausflüge und Betriebsfeiern

  • Die Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten Bereich angeglichen. Künftig sind Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen erlaubt, die auch für den privaten Bereich gelten.

 

Coronabetreuungsverordnung

  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände. Die vorläufig bis zum 31. August 2020 geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben.

 

  • Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.

 

Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages auf www.land.nrw veröffentlicht.

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Yvonne Gebauer, MdL

Yvonne Gebauer, MdL

Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen

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