Vorbeugen und Ahnden auch bei ungewollter Werbung

04.10.2010 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der kommenden Ratssitzung setzen lassen.

Der Rat möge beschließen:

Die Beschlussvorlage 1244/2010 „Sauberes und sicheres Köln – Vorbeugen und Ahnden“ wird wie folgt ergänzt:

Der Tatbestand von Verschmutzungen im Geltungsbereich, i.S.d. § 1 KStO, durch an Passanten verteilte Werbung, oder auch durch an Fahrzeugen oder ähnlichem in der Öffentlichkeit befestigte Werbemitteln sowie nicht ordnungsgemäß und in der vorgeschriebenen Art und Weise vor Haustüren abgelegte Zeitungen und Werbemittel, werden in die Straßenordnung mit aufgenommen.

Die Bußgelder sind in verhältnismäßiger Höhe im Kölner Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festzusetzen.

Begründung:

Im Rahmen des Bürgerhaushaltesverfahrens 2010 wurde unter der Vorschlags-Nummer 208/83 „Ungewollte Werbung“ das Anliegen eingereicht, die Haftung für notwendige Abfallbeseitigungen von Werbebroschüren, die vor Haustüren in der nicht vorgeschrieben Art und Weise abgelegt wurden, auf die entsprechenden Verteilerinnen und Verteiler bzw. Initiatorinnen und Initiatoren auszuweiten. 

Da der Tatbestand bisher nicht in der Kölner Straßenverkehrsordnung aufgelistet ist, jedoch von der Häufigkeit als hoch einzuschätzen ist und es sich dabei meist, aufgrund der großen Anzahl an abgelegten und verteilten Mengen an Werbemitteln, um große Verschmutzungen und einen entsprechend hohen Aufwand zur Beseitigung der Folgen handeln, ist eine Aufnahme als sehr sinnvoll zu betrachten.

Genauso verhält es sich auch bei Werbemitteln, die in Einkaufstraßen o. ä. den Passanten meist aufgezwungen werden und dann von diesen unsachgemäß entsorgt werden, oder auch bei Werbmitteln, welche in großen Mengen hinter Scheibenwischern parkender Autos gesteckt werden. Diese Werbemittel werden meist frühestens während der Fahrt entdeckt und verschmutzen durch absichtliche oder unabsichtliche Entsorgung die Umwelt.

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