Radverkehrsführung auf den Kölner Ringen
Änderungsantrag der FDP-Fraktion
02.05.2019 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die FDP-Fraktion bittet, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Verkehrsausschusses am 02.05.2019 zu setzen.
Der Ausschuss möge folgende Änderung der Beschlussvorlage 1202/2019 (Radverkehrsführung auf den Kölner Ringen) beschließen:
Beschluss:
Der Beschlusstext ist durch folgenden zu ersetzen:
In Ergänzung der bisherigen Beschlüsse zum Radverkehrskonzept Innenstadt und den Kölner Ringen beauftragt der Verkehrsausschuss die Verwaltung,
- auf den Ringen zwischen Ebertplatz und Barbarossaplatz in beiden Fahrtrichtungen auf dem jeweils rechten Fahrstreifen einen Schutzstreifen für den Radverkehr anzulegen, dabei mit zwei Richtungspfeilen deutlich zu machen, dass bei Bedarf zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, wenn keine Radfahrerin und kein Radfahrer den Schutzstreifen nutzt, und auf dem Hansaring im Kreuzungsbereich Am Kümpchenshof in südlicher Fahrtrichtung die zweispurige Führung des geradeausführenden Kfz-Verkehrs beizubehalten.
- auf den gesamten Ringen zwischen Ubier- und Theodor-Heuss-Ring einheitlich Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit vorzuschreiben.
- an den beiden letzten verbliebenen Stellen am Barbarossaplatz und Ebertplatz die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben.
Begründung:
Der Verkehrsraum auf den Ringen ist so begrenzt, dass er möglichst optimal und flexibel genutzt werden muss. Das Aufkommen von Rad- und motorisiertem Individualverkehr ist je nach Tages- und Jahreszeiten sowie Wetterlage unterschiedlich. Schutzstreifen für den Radverkehr bieten dabei mehr Sicherheit für Radfahrerinnen und Radfahrer, ermöglichen bei Bedarf aber eine Überfahrung durch den motorisierten Individualverkehr.
Laut Wikipedia sind Schutzstreifen Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung, sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrrad auf der Fahrbahn markiert werden. Anlage 3 Lfd.Nr. 22 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“ Das Halten auf Schutzstreifen ist gestattet, das Parken verboten. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen ist beim Überholen einer auf dem Schutzstreifen fahrenden Radfahrerin bzw. eines Radfahrers durch ein Kfz ein Seitenabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Schutzstreifen sind nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen mindestens 1,25 m breit anzulegen, in der Regel 1,50 m.
Zur besseren Orientierung für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollten die gewählten Verkehrssituationen auf den Ringen möglichst einheitlich sein. Kurze Tempo-30-Strecken wie am Zülpicher Platz mit einer Länge von 50 Metern oder kurze Strecken mit Radwegebenutzungspflicht machen die Lage nur unnötig unübersichtlich. Daher wird mit den vorgeschlagenen Lösungen in den noch nicht für den Radverkehr optimierten Bereichen ein einheitliches Vorgehen bezüglich Schutzstreifen, Höchstgeschwindigkeit und Radwegebenutzungspflicht geschaffen.
Mit freundlichen Grüßen,
gez. Ulrich Breite Ralph Sterck
Fraktionsgeschäftsführer Verkehrspolitischer Sprecher