Bleiberechte für geduldete Menschen in Köln

14.12.2006 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben sich auf folgenden Beschlusstext zum Tagessordnungspunkt Bleiberechte für geduldete Menschen in Köln geeinigt, der in der Ratssitzung vom 14.12.2006 auch die Zustimmung der CDU fand. Vertreter der Bundesregierung und der Koalition im Deutschen Bundestag vereinbarten am 14.11.2006 Eckpunkte für eine gesetzliche Bleiberechtsregelung im Rahmen der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes. Die Innenministerkonferenz (IMK) beschloss kurz darauf am 17.11.2006 eine sofort geltende Bleiberechtsregelung, die vom Rat der Stadt Köln im Vorfeld von Entscheidungen im Bund ausdrücklich begrüßt wird. Ein Bleiberecht werden jedoch leider nur wenige bislang nur Geduldete erhalten können. Es stellt im Wesentlichen auf den Nachweis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses und eines ausreichenden Arbeitseinkommens bis spätestens zum 30.09.2007 ab. Die Regierungskoalition im Bund plant dagegen laut den Bundesministern Schäuble und Müntefering eine gesetzliche Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch ohne Beschäftigungsnachweis sowie eine zweijährige Frist zur auskömmlichen Arbeitsaufnahme, die sowohl der Situation der langjährig Geduldeten als auch dem schwierigen Arbeitsmarkt für alle Arbeitssuchenden deutlich gerechter würde. Beschluss: In Köln leben mehr als 5000 AusländerInnen seit über 5 Jahren - manche von ihnen seit mehr als 15 Jahren nur geduldet in Köln. Häufig handelt es sich dabei um Familien mit minderjährigen Kindern. Der Rat der Stadt Köln setzt sich dafür ein, dass für die Betroffenen eine menschenwürdige Bleiberechtsregelung getroffen wird. Ziel der neuen Regelung ist es, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsbürgern, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, ein Bleiberecht zu gewährleisten. Ausreichende Deutschkenntnisse bzw. die Bereitschaft, Deutsch zu lernen und ein Schulbesuch der Kinder zählen dabei zu den Vorraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung. Einzubeziehen sind insbesondere erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren können. Die Bleiberechtsregelung ist so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zum dauerhaften Bezug von Sozialhilfe oder anderen sozialen Transferleistungen schafft. Bei erheblicher Straffälligkeit oder vorsätzlicher Täuschung der Ausländerbehörde kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. I. Vor diesem Hintergrund beschließt der Rat folgende Resolution an den Bundestag: Der Rat der Stadt Köln fordert den Deutschen Bundestag auf, zügig eine wirksame Bleiberechtsregelung mit erfüllbaren Kriterien zu beschließen. 1. Insbesondere sollte hierbei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst auch ohne Beschäftigungsnachweis ermöglicht und eine zweijährige Frist zur Arbeitsaufnahme eingeräumt werden. 2. Außerdem sollte der Bundesgesetzgeber die Ausnahmeregelung im Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. Dezember 2006 in Nürnberg übernehmen. Danach können Ausnahmen zugelassen werden: - bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, - bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, - bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - bei Personen, die an einem vom Bundesgesetzgeber festgelegten Stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsbürgerschaft haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, zusätzlich die Personengruppen in die Ausnahmeregelungen aufzunehmen, denen ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) gutachterlich diagnostiziert wurde. 3. Der Rat der Stadt Köln fordert den Deutschen Bundestag auf, durch Klarstellungen im Aufenthaltsgesetz die so genannten Kettenduldungen künftig zu vermeiden. 4. Gut integrierten und in Deutschland aufgewachsenen ausländischen Jugendlichen sollte, auch wenn sie nur über einen geduldeten Voraufenthalt verfügen, eine eigenständige Aufenthaltsperspektive gegeben werden, wenn die Eltern nach der neuen Bleiberechtsregelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Für diese Jugendlichen sollte deshalb ein Wiederkehrrecht im § 37 AufenthG und ein Bleiberecht in § 25a Abs. 5 AufenthG in Anlehnung an die Regelung für Jugendliche mit einem rechtmäßigen Voraufenthalt gesetzlich verankert werden. Diese Regelung sollte auch für unbegleitete minderjährige Eingereiste Anwendung finden. II. Der Rat der Stadt Köln begrüßt die im Koalitionskompromiss vom 14.11.2006 vereinbarte Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und bittet den Bundesminister für Arbeit um entsprechende Rechtsverordnung, die Personen nach vier Jahren geduldeten Aufenthalts einen Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung ermöglicht. III. Im Übrigen fordert der Rat die Verwaltung bzw. die städtischen Vertretungen in der ARGE auf, 1. alle Möglichkeiten zu nutzen, um den langjährig Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und 2. die Regelung der Innenministerkonferenz im Sinne der Geduldeten auszulegen und möglichst von Abschiebungen abzusehen. Dabei gilt auch für das Kölner Verwaltungshandeln der Grundsatz, dass Personen, die in erheblichem Maße straffällig geworden sind (Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen [kumulativ] bleiben grundsätzlich außer Betracht bzw. bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können) oder die Ausländerbehörde vorsätzlich getäuscht oder deren behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert haben, von diesem Abschiebestopp auszunehmen sind. Dies gilt auch für Personen, die terroristische Vereinigungen aktiv unterstützen.

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