Einrichtung einer ausländerrechtlichen Beratungskommission

14.12.2005 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 15.12.2005 setzen lassen: Der Rat möge beschließen: Der Antrag „Einrichtung einer ausländerrechtlichen Beratungskommission“ wird wie folgt geändert: Nr. 1. wird neu formuliert: 1. Die Verwaltung richtet zum nächst möglichen Zeitpunkt eine ausländerrechtliche Beratungskommission ein. Aufgabe ist die Beratung, ob einzelne ausländerrechtliche Fälle der Härtefallkommission des Landes NW vorgelegt werden. Hierzu sind alle für den Einzelfall notwendigen Informationen vorzulegen und entsprechend auszuwerten. Es besteht kein Anspruch auf Behandlung des Einzelfalles, um einen weiteren Verwaltungsgerichtsweg zu vermeiden. Diese Kommission bewegt sich im Rahmen des geltenden Rechts. Grundlage für die ausländerrechtliche Beratungskommission der Stadt Köln ist die HFKVO (Härtefallkommissionsverordnung) in der aktuellen Fassung. Die ausländerrechtliche Beratungskommission unterliegt dem Selbstbefassungsrecht. Es werden keine Fälle angenommen, die unter die Ausschlussgründe der HFKVO fallen. Nr. 2. wird geändert: 2. Die Kommission besteht aus 9 Mitgliedern: jeweils ein Mitglied der im AVR vertretenen Fraktionen, 2 Mitglieder von Verbänden/Kirchen/Beratungseinrichtungen (die im AVR vertretenen Fraktionen haben ein Vorschlags- und Berufungsrecht), 2 Mitglie-der der Verwaltung (Amtsleiter 32/ Leiterin der Ausländerbehörde und der zuständige Beigeordnete) und ein Vertreter der unteren Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln). Nr. 3. wird geändert: 3. Die Geschäftsführung obliegt der Ausländerbehörde. Nr. 4. wird ergänzt: 4. ..., die sich an der HFKVO orientiert. Zusätzlich werden Regelungen zu folgenden Sachverhalten aufgenommen:  Verpflichtung zur Geheimhaltung (analog § 30 GO NW)  Verpflichtung zur Benennung eines möglichen Ausschließungsgrundes (§ 31 GO)  Verpflichtung, im Einzelfall (wenn von der Sache und aufgrund des Datenschutzes geboten) eine Bevollmächtigung des/der betroffenen Ausländers/Ausländerin vorzulegen  Sitzungsturnus  Vereinbarung zum Verfahren in dem jeweils besprochenen Einzelfall Hinzugefügt wird eine Nr. 5: 5. Sollte in den der Härtefallkommission des Landes NW vorgelegten Fällen eine Empfehlung oder Ersuchen ausgesprochen werden, so sollte sich die Verwaltung verpflichten, diesen zu folgen. Begründung Nach § 23a II AufenthG obliegt es nur den Landesregierungen, eine Härtefallkommission einzusetzen. Nach § 23a I AufenthG darf nur eine ausländerbehördliche Anordnung, einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) erteilen, wenn es ein Ersuchen oder eine Empfehlung der von der Landesregierung eingesetzten Härtefallkommission gibt. Wenn der Rat der Stadt Köln den Wunsch hat, im öffentlichen Interesse Härtefälle der Aufenthaltsgewährung zu beraten, so kann es ausschließlich die Aufgabe einer kommunalen ausländerrechtlichen Beratungskommission sein, Fälle zu beraten und zu entscheiden, um diese der Härtefallkommission des Landes nach § 23 a AufenthG vorzulegen. Alles andere wäre nicht mit dem § 23 a AufenthG vereinbar. Die Neuformulierung des 1. Punktes des Antrages stellt darum eine Präzisierung dar, um rechtskonform eine kommunale ausländerrechtliche Beratungskommission einzurichten. Aufgabe dieser kommunalen Kommission ist es, in Zusammenarbeit mit dem Kölner Ausländerbehörde vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wegen dringender humanitären oder persönlichen Gründe, die weitere Anwesenheit im Kölner Stadtgebiet durch das Vorlegen des Falles vor der Härtekommission zu ermöglichen. Aufgabe der kommunalen ausländerrechtlichen Beratungskommission kann es dagegen nicht sein, Entscheidungen der Ausländerbehörde zu beeinflussen oder zu verhindern, da dies rechtswidrig wäre und zu einer Beanstandung der Einsetzung dieser kommunalen Kommission führen würde. Die Änderung des 2. Punktes zielt deshalb darauf ab, das Gremium handlungsfähig zu halten und schon durch die Zusammensetzung des Gremiums Zweck und Legitimität zu begründen. Die Änderung des 3. Punktes erfolgt, weil die Ausländerbehörde die Akten führende Dienststelle ist und über alle notwendigen Informationen zu dem Sachverhalt verfügt. Die Ergänzung des 4. Punktes wird vorgenommen, damit für die Behandlung der Härtefälle in der Beratungskommission umfassend informiert werden kann. Dafür sind für die nicht der Verwaltung angehörenden Mitglieder bestimmte Verpflichtungen einzugehen. Damit die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene kommunale Kommission in ihrer Arbeit auch eine Relevanz für die Härtefälle erhält, sind Sitzungsturnus und Vereinbarung zum Verfahren in dem jeweils besprochenen Einzelfall in der Geschäftsordnung mit aufzunehmen. Anerkennung und Erfolg dieser Kommission hängen unmittelbar von der Zusammenarbeit der Kölner Ausländerbehörde mit der Kommission und nach positivem Votum der Härtefallkommission von deren Umsetzung ab. Sprechen sich Rat und Verwaltung für die Einsetzung einer ausländerrechtlichen Beratungskommission aus, so sollten die Ergebnisse für beide Seiten einen verpflichtenden Charakter haben. Der neue 5. Punkt trägt diesen verpflichtenden Charakter Rechnung.

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