Menschenwürde unantastbar - ob tot oder lebendig
16.03.2002 Beschlüsse der Parteigremien FDP-Bezirksverband Köln/Bonn
Beschluss des Kreishauptausschusses der FDP-Köln vom 21.11.2001 Mit Änderungen bestätigt vom Bezirksparteitag der FDP-Köln/Bonn am 16.03.2002 Die FDP stellt fest, dass die gegenwärtige Praxis der Ausstellung von Totenscheinen eine erhebliche Gefahr für den Rechtsfrieden darstellt. Die FDP sieht die Rechte der Toten und der Opfer gefährdet. Die FDP fordert: 1) Eine Verschärfung der Bestimmungen zur Ausstellung von Totenscheinen Die äußere Leichenschau als Kriterium zur Feststellung der Todesursache ist in der bisherigen Praxis nicht weiter qualifiziert. Nur eine Obduktion bringt sichere Erkenntnisse über die Todesursache. Die gängige Praxis bei der Ausstellung von Totenscheinen mit dem Hinweis „natürlicher Tod“ ist nur noch in Ausnahmefällen bei der äußeren Leichenschau zulässig. Sie darf nur bei offensichtlichen Kriterien, die wissenschaftlichen Standards entsprechen, ausgestellt werden. Weiterhin muss bei „ungeklärter Todesursache“ und „nicht natürlicher Tod“ eine Obduktion angeordnet werden, um ein Verbrechen auszuschließen oder Ermittlungen bei Tötungsdelikten zu initiieren. Ferner dient diese Praxis der Abklärung eines Todes durch Unfall oder Vergiftung. Die im Totenschein festgeschriebene „Anleitung zur Ausfüllung der Todesbescheinigung“ ist für den Arzt unpraktikabel. Eine Änderung der Anleitung muss die Aufforderung enthalten, dass bei der Feststellung der Todesursache eines nicht gänzlich auszuschließenden Fremdverschuldens unverzüglich die Benachrichtigung der Polizei in Form von „müssen“ zur Folge hat. Die Meldepflicht bei der Todesursache „ungeklärt, ob natürlich/nichtnatürlicher Tod“ ist klar und unmissverständlich zu formulieren. Die Ausstellung des Totenscheines muss von einer rechtsmedizinisch ausgebildeten Fachkraft vorgenommen werden. Hierdurch sollen Fehldiagnosen durch fachfremde Ärzte vermieden werden. Zudem sollen sich die in der Praxis gehäuften Vorfälle der Manipulation der begutachtenden fachfremden Ärzte durch polizeiliche Ermittler zwecks Vermeidung von Ermittlungsarbeit reduziert werden. Die Liberalen befürworten daher eine professionelle Leichenschau. Die Liberalen fordern in diesem Zusammenhang eine Änderung der §§ 87 und 159 der StPO, der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Absatz 4 „Leichenschau und Leichenöffnung“. 2) Ergänzung des Totenscheins um „Tod nach medizinischer Behandlung“ Die Liberalen setzen sich für die Ergänzung des Totenscheines bei der Angabe der Todesursache um „Tod nach medizinischer Behandlung“ ein. Diagnostische oder therapeutische Eingriffe des Arztes, sowie der Narkosezwischenfall, die zum Tode führen, finden im gegenwärtigen Totenschein keine Würdigung. Durch die Ergänzung wird ein Ausweichen auf die Angabe „natürlicher Tod“ vermieden. Die gegenwärtige Formulierung des Totenscheins bringt den ausstellenden Arzt im Falle des iatrogenen Todes in den Verdacht der Vertuschung und verhindert somit ungewollt die sichere Klärung, dass ein ärztliches Verschulden am Ableben des Patienten nicht festgestellt werden kann. Nach Auffassung der Liberalen ist der iatrogene Tod, sei es in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder ambulant, als nicht natürlicher Tod zu werten. Die Liberalen finden die Ergänzung nicht anstößig. Sie kommt der Intention des Arztes entgegen, im Falle eines behördlich überprüften Todesfalles, Angriffen fundiert im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage entgegen zu treten. Eine mit der Änderung einhergehende Meldepflicht ist von den Liberalen ausdrücklich erwünscht.