Unverzügliche Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen "Bettensteuer" und Erstattung aller im Zusammenhang mit dieser Steuer entstandenen Kosten

14.08.2013 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat darum gebeten, folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu setzen.

Der Hauptausschuss möge beschließen:

1. Die verfassungswidrig eingezogene Steuer ist umgehend komplett an die Kölner Beherbergungsbetrieben zur Weitergabe an die Gäste zurück zu gewähren, unabhängig davon, ob erstere gegen die Steuerbescheide geklagt haben oder nicht.

2. Alle im Zusammenhang mit der Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe entstandenen Kosten, angefangen von Anwalts- und Gerichtskosten bis hin zu weiteren Investitionen, wie z.B. zur Berechnung der Kulturförderabgabe notwendige Umstellungen in der EDV etc., sind durch die Stadt zu ersetzen.

Begründung:

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bis Ende 2012 geltende Satzung der Stadt Köln verfassungswidrig war, ist die unverzügliche Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen Steuergelder selbstverständlich. Dabei darf kein Unterschied gemacht werden, ob ein Beherbergungsbetrieb gegen die Kulturförderabgabe geklagt hat oder nicht.

Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat von Anfang an davor gewarnt, berufsbedingte Übernachtungen zu besteuern. Darüber hat sich die Stadt in uneinsichtiger Weise hinweggesetzt und auch nicht die Notwendigkeit gesehen, die bisher ergangenen Steuerbescheide wenigstens als vorläufig zu erklären, wie es alle anderen Städte, die eine solche Steuer erheben, tun. Alleine dadurch sind bisher Gerichts- und Anwaltskosten in nicht geringer Höhe entstanden, die ebenfalls zu Lasten der Stadt zu erstatten sind.

In diesem Sinne fordert die FDP-Fraktion, wie bereits in der Sitzung des Hauptausschusses am 6. August 2012, dass alle rechtswidrig erhobenen Steuereinnahmen umgehend und in vollem Umfang erstattet, sowie alle bei den Beherbergungsbetrieben im Zusammenhang mit der Kulturförderabgabe entstandenen Kosten durch die Stadt zu ersetzen sind.

Begründung der Dringlichkeit: 

Die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verwaltungsstreitsache erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht am 09. August 2013, nach Fristende der Antragsfrist.

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