Versicherungsfremde Leistungen der GKV
15.11.2003 Beschlüsse der Parteigremien FDP-Kreisverband Köln
Der Antrag zum FDP-Kreisparteitag am 15.11.2003 wurde wie folgt beschlossen: Abschaffung versicherungsfremder Leistungen der Krankenversicherung Das in der Bundesrepublik Deutschland existierende System der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zukunftsfähig. Seine Aufrechterhaltung ist nicht finanzierbar. Seit langem wird deshalb die Abschaffung der versicherungsfremden Leistungen gefordert. Konkretisiert werden diese Forderungen jedoch nicht. Der Arbeitskreis schlägt deshalb vor, folgende versicherungsfremde Leistungen abzuschaffen bzw. zu modifizieren: - Haushaltshilfe, § 38 SGB V - Mutterschaftsgeld, § 195 ff. RVO - Empfängnisverhütende Mittel, § 24 a SGB V Begründung: 1. Haushaltshilfe, § 38 SGB V Versicherte erhalten gem. § 38 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §§ 23 II oder IV, 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat, behindert ist oder auf Hilfe angewiesen ist. Hier gilt das zum Krankengeld gem. § 45 SGB V Dargelegte entsprechend. 2. Mutterschaftsgeld, § 195 ff. RVO Das Mutterschaftsgeld gehört ebenfalls zu den Leistungen der Krankenversicherung bei Eintritt der Versicherungsfälle Schwangerschaft und Mutterschaft. Es ist in den §§ 195 ff. RVO, 22 ff. KVLG geregelt. Mutterschaftsgeld wird in der Regel für die ersten sechs Wochen vor dem Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt, vgl. § 200 III RVO. Versicherten ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld steht Entbindungsgeld gem. § 200 b RVO zu. Da es sich weder bei der Schwangerschaft noch bei der Mutterschaft um einen krankheitsbedingten Zustand handelt, ist die Einordnung in das System der Krankenversicherung sachfremd. Bei diesen Leistungen handelt es sich deshalb um versicherungsfremde Leistungen, die familienpolitisch zu regeln sind. Erstrebenswert ist eine einheitliche Regelung durch die Versorgungsämter, die den Arbeitgeber nicht belastet. 3. Empfängnisverhütung, § 24 a SGB V Nach § 24 a SGB V haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderlichen Untersuchungen und die Verordnung von Empfängnis verhütenden Mitteln. Die Kosten für die Empfängnisverhütung dienen ebenfalls nicht dazu, einen krankheitsbedingten Zustand zu heilen und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen. Es handelt sich daher um eine versicherungsfremde Leistung. Gleichwohl befürwortet der Arbeitskreis, dass die Empfängnisverhütung ärztlich begleitet wird. Er schlägt deshalb vor, dass die Honorare der Ärzte erstattungspflichtig bleiben, die Bezahlung der Medikamente allerdings durch die Versicherten selbst getragen werden müssen. § 24 a I 2 SGB V sollte gestrichen werden.