Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
Änderungsantrag der FDP-Fraktion
18.06.2020 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Beschluss:
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung mit folgenden Änderungen:
- Zugangsfrist Bezirksvertretungen, § 38 Abs. 1 a) lautet:
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der 9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.
- Anhörung der Bezirksvertretungen § 38 Abs. 9 lautet:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.
Aktualisierung des Verweises in § 38 Abs. 10:
(10) Die Anhörungsfrist ruht während der Ratsferien gemäß § 43 dieser Geschäftsordnung. Über den Antrag einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters auf Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
Die Neufassung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.