Rücklagenbildung zur Immobilieninstandsetzung
Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
23.03.2023 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Beschluss:
Die Gebäudewirtschaft wird damit beauftragt, für in ihrer Hand befindlichen Immobilien Rücklagen für die Instandhaltung als Maßnahme zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 EigVO NRW zu bilden und im Wirtschaftsplan auszuweisen. Die veranschlagten Rücklagen sind nach §15 Abs. 2 EigVO NRW im Erfolgsplan ausreichend zu begründen.
Die Höhe der jeweiligen Rücklage sollte einheitlich so z. B. mit Hilfe der Petersschen Formel ermittelt werden. (Herstellungskosten x 1,5 / 80 Jahre = jährliche Instandhaltungskosten pro qm). Für ältere Bestandsimmobilien ist der Faktor entsprechend zu erhöhen und bereits erfolgte Instandhaltungskosten sind abzuziehen.
Begründung:
Um eine Immobilie besonders kosten- und umweltschonend zu erhalten, sind regelmäßige Instandsetzungsmaßnahmen unumgänglich. Doch wird öffentliches Eigentum häufig erst instandgesetzt, wenn es viel zu spät ist (siehe z. B. RGM) und dann liegen die Sanierungskosten nahe an den Neubaukosten, oder ein Abriss und Neubau ist unumgänglich. Dieser Punkt wird dann meist lange vor Ablauf der durchschnittlichen Nutzungs- und auch der Abschreibungsdauer eines Gebäudes erreicht. Eine regelmäßige Instandhaltungspflege ist darum nachhaltiger und auch kostengünstiger.