Anbieter von Verleihsystemen müssen verantwortungsvollen Umgang mit E-Scootern garantieren
Änderungsantrag der FDP-Fraktion im Hauptausschuss
19.07.2021 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt folgende Änderung:
Der Beschluss wird in Punkt 2 wie folgt ersetzt:
2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Anbietern von Verleihsystemen für Elektrotretroller im Rahmen des Ordnungsrechts folgende Auflagen zu machen:
· Es sollen an neuralgischen Punkten mehr Abstellflächen für Fahrräder sowie E-Scooter und sonstige Elektrokleinstfahrzeuge geschaffen werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, muss allerdings sichergestellt werden, dass Gehwege bis zu
einer Mindestbreite von 1,50m freigehalten werden. Über ihre jeweiligen Apps müssen die Verleiher die Nutzenden dazu verpflichten. Das ordnungsgemäße Abstellen könnte z. B. über ein von den Nutzenden beim Mietende zu entsendendes Foto überprüft
werden. Falsch geparkte Fahrzeuge müssen dem Ordnungsamt gemeldet und von den Anbietern innerhalb von vier Stunden versetzt werden.
· Die Zahl der zur Verfügung stehenden Elektrokleinstfahrzeuge soll dadurch begrenzt werden, dass pro Standort nur maximal je drei Fahrzeuge von maximal drei verschiedenen Verleihern angeboten werden dürfen. Die einzelnen Bereitstellungsstandorte müssen minimal 50m von einander entfernt liegen.
· E-Scooter und sonstige Elektrokleinstfahrzeuge dürfen in der Kernnachtzeit nicht mehr entliehen werden.
· Die Verleiher müssen sicherstellen, dass E-Scooter und sonstige Elektrokleinfahrzeuge nur mit einem Mindestabstand von 50m von Gewässern und nicht befahrbaren Fußgängerzonen abgestellt werden können.
· Fußgängerzonen, die ganz oder zeitweise für E-Scooter und sonstige Elektrokleinfahrzeuge gesperrt sind, sollen in diesem Sinne eindeutiger beschildert werden.
· Anbieter von Verleihsystemen werden verpflichtet, abgängige Fahrzeuge bei der Stadt zu melden. Illegal im Rhein, in Seen, und in Grünanlagen bzw. Wäldern usw. entsorgte E-Scooter müssen von den Anbietern umgehend geborgen und entsorgt werden.
· Die Verleiher werden verpflichtet, mit den AWB einen Servicevertrag abzuschließen, der die AWB gegen Bezahlung beauftragt, im Rahmen ihrer Straßenreinigungsleistungen bei falsch abgestellten oder z.B. umgefallenen E-Scootern und sonstigen Elektrokleinfahrzeugen einen ordnungsgemäßen Abstellzustand (wieder) herzustellen.